Ihr Aufenthaltstitel läuft bald ab und Sie warten noch auf einen Termin bei der Ausländerbehörde? Dann ist die Fiktionsbescheinigung Ihr wichtigster Nachweis. Sie bestätigt, dass Ihr Aufenthalt weiterhin als legal gilt – auch wenn Ihr alter Titel bereits abgelaufen ist.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Holen Sie sich im Zweifel Unterstützung durch eine Migrationsberatungsstelle oder eine Fachanwältin für Migrationsrecht.
Die Fiktionsbescheinigung ist ein amtliches Dokument nach § 81 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie bescheinigt, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland weiterhin erlaubt oder geduldet ist, obwohl über Ihren neuen Antrag noch nicht entschieden wurde.
Das bedeutet: Das Gesetz „tut so“, als wäre Ihr Aufenthaltstitel noch gültig – daher der Begriff Fiktion. Sie behalten damit in der Regel Ihre bisherigen Rechte, insbesondere auf Arbeit, Ausbildung und Sozialleistungen.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Verlängerung vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels. Am besten 2–3 Monate vorher. Wenn Sie keinen Termin bekommen:
Damit gilt Ihr Antrag als rechtzeitig gestellt, auch wenn die Behörde noch keinen Termin vergeben hat.
Mit der Fiktionsbescheinigung behalten Sie in den meisten Fällen Ihre bisherigen Rechte:
Reisen ist nicht immer erlaubt: Prüfen Sie den Hinweis auf Ihrer Bescheinigung („Ausreise und Wiedereinreise erlaubt?“). Wenn dort nichts steht, fragen Sie unbedingt bei der Behörde nach, bevor Sie Deutschland verlassen.
Die Fiktionsbescheinigung wird meist für 3 oder 6 Monate ausgestellt und kann verlängert werden, solange Ihr Antrag noch in Bearbeitung ist. Kontrollieren Sie regelmäßig das Ablaufdatum und beantragen Sie rechtzeitig eine Verlängerung, falls Sie noch keine Entscheidung erhalten haben.
Sie bestätigt, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland weiterhin legal ist, obwohl Ihr Aufenthaltstitel abgelaufen ist. Damit dürfen Sie meist arbeiten, Sozialleistungen beziehen und in Deutschland bleiben.
Drei: Fortgeltungsfiktion (§81 Abs.3), Erlaubnisfiktion (§81 Abs.4) und Duldungsfiktion (§81 Abs.5). Nur die erste erlaubt Reisen und uneingeschränkte Arbeit.
Vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels – am besten 2–3 Monate vorher. Auch ein nachweisbarer Versuch (E-Mail, Einschreiben) zählt als Antrag.
Sie dürfen in der Regel weiter arbeiten, Sozialleistungen beziehen und bleiben. Reisen ist nur mit Fortgeltungsfiktion erlaubt.
Meist 3–6 Monate, verlängerbar, solange Ihr Antrag in Bearbeitung ist. Ablaufdatum prüfen!
Nur mit der Fortgeltungsfiktion. Bei Erlaubnis- oder Duldungsfiktion führt eine Ausreise meist zum Verlust Ihres Aufenthaltsrechts.