Antrag: Erstausstattung (Möbel & Hausrat)

Die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II ist eine gesonderte Leistung, die als Zuschuss (Geld oder Gutscheine) gewährt wird. Sie müssen das Geld nicht zurückzahlen! Dies gilt für die erste eigene Wohnung, nach einer Trennung, nach Haftentlassung oder Wohnungsbrand.

Wichtig: Kein Ersatz für kaputte Möbel!
Wenn Ihr alter Kühlschrank nur kaputt geht, ist das "Ersatzbeschaffung". Das müssen Sie vom Regelsatz bezahlen (oder ein Darlehen beantragen). Erstausstattung gibt es nur, wenn Sie die Gegenstände *noch nie* hatten oder durch ein besonderes Ereignis (Brand, Trennung) verloren haben.

Schwangerschaft & Geburt: Auch Umstandskleidung und Baby-Erstausstattung (Kinderwagen, Bettchen) können hierüber beantragt werden. Nutzen Sie dafür das Feld "Sonstiges" oder unsere separate Checkliste.

Wichtiger Hinweis: Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung Ihres Bescheides. Es dient als Unterstützung bei der Formulierung eines Widerspruchs. Bitte prüfen Sie das erzeugte Schreiben sorgfältig selbst und wenden Sie sich bei Unsicherheiten an eine anerkannte Beratungsstelle oder eine Fachanwältin / einen Fachanwalt.

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Redaktioneller Stand: 02.01.2026 | Geprüft auf § 24 SGB II.

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