Der Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld I sollte eigentlich finanzielle Sicherheit bringen. Doch wenn der errechnete Betrag viel zu niedrig ist oder die Bezugsdauer zu kurz ausfällt, beginnt das große Rechnen – und die Sorge, wie man Miete und Lebensunterhalt bestreiten soll. Die Berechnungen der Agentur für Arbeit sind leider nicht unfehlbar: Oft fehlen Entgeltbescheinigungen des alten Arbeitgebers, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden vergessen oder Lücken im Versicherungsverlauf falsch bewertet.
Schenken Sie dem Staat kein Geld: Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihres Bescheids haben, sollten Sie diesen unbedingt anfechten. Mit unserem kostenlosen Generator erstellen Sie in wenigen Klicks einen formal korrekten Widerspruch. So sichern Sie sich die Frist und fordern die Agentur für Arbeit auf, die Berechnungsgrundlagen nach den §§ 147 und 150 SGB III zu korrigieren.
Die Zeit arbeitet gegen Sie. Um Ihren Anspruch auf Korrektur nicht zu verlieren, beachten Sie Folgendes:
Redaktionell geprüft am: 26.04.2026
Ja! Sogenannte einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonuszahlungen) fließen in die Berechnung des Arbeitslosengeldes mit ein – allerdings nur, wenn sie der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Prüfen Sie daher genau den Entgeltnachweis, den Ihr Arbeitgeber an die Arbeitsagentur geschickt hat. Oft werden diese Beträge dort schlicht "vergessen".
Nein. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und erhöht das ALG 1 nicht. Schlimmer noch: Wenn wegen der Abfindung die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kann dies zu einer Ruhenszeit führen. Ihr ALG 1 wird dann erst später ausgezahlt, die Bezugsdauer verkürzt sich dadurch aber in der Regel nicht.
Ja, Sie dürfen bis zu 14,9 Stunden pro Woche arbeiten (ab 15 Stunden gelten Sie rechtlich nicht mehr als arbeitslos!). Das Nebeneinkommen wird auf Ihr ALG 1 angerechnet, wobei Ihnen ein Freibetrag von 165 Euro im Monat verbleibt. Hatten Sie den Nebenjob allerdings schon 12 Monate lang vor der Arbeitslosigkeit parallel zum Hauptjob ausgeübt, liegt Ihr persönlicher Freibetrag oft deutlich höher (§ 155 Abs. 2 SGB III).
Unsere Ratgeber und Generatoren basieren auf der strikten Auswertung aktueller Gesetzestexte. Sie werden von Jan (Projektleitung) & Team entwickelt und durch unser Netzwerk aus Fachberatern regelmäßig auf fachliche Korrektheit geprüft.
Wichtiger Hinweis: Unser Tool generiert Standardvorlagen zur Selbsthilfe und ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
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