Eine Abmahnung vom Arbeitgeber ist mehr als nur eine Rüge. Sie ist ein formeller Warnschuss und arbeitsrechtlich oft die zwingende Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Deshalb ist es entscheidend, eine Abmahnung ernst zu nehmen und – wenn sie unberechtigt ist – korrekt darauf zu reagieren.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Insbesondere bei drohender Kündigung sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Eine Abmahnung muss drei wesentliche Funktionen erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein:
Fehlt auch nur einer dieser drei Teile, ist die Abmahnung in der Regel unwirksam.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, die sachlich falsch oder unfair ist, sollten Sie nicht einfach schweigen. Ein schriftlicher Widerspruch, auch Gegendarstellung genannt, ist Ihr gutes Recht und hat wichtige Vorteile:
Der wichtigste Grundsatz lautet: Bleiben Sie sachlich! Ihr Ziel ist es, die Fakten klarzustellen, nicht, eine emotionale Debatte zu führen.
Unser Generator hilft Ihnen, eine formell korrekte Gegendarstellung zu verfassen. Er stellt sicher, dass alle wichtigen Punkte enthalten sind, und hilft Ihnen, eine sachliche und überzeugende Argumentation aufzubauen.
Für die Abgabe einer Gegendarstellung gibt es keine feste gesetzliche Frist. Sie sollten jedoch zeitnah reagieren (z.B. innerhalb von 1-2 Wochen), um zu signalisieren, dass Sie die Vorwürfe ernst nehmen und nicht akzeptieren. Für die separate Forderung, die Abmahnung komplett aus der Personalakte zu entfernen, können jedoch Ausschlussfristen aus Ihrem Arbeitsvertrag gelten.
Nein, dazu ist er nicht sofort verpflichtet. Er muss aber Ihren schriftlichen Widerspruch (die Gegendarstellung) zu Ihrer Personalakte nehmen. Damit sind beide Sichtweisen dokumentiert. Um die vollständige Entfernung der Abmahnung zu erzwingen, müssten Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Sie können das Gespräch suchen, aber ein rein mündlicher Widerspruch ist rechtlich fast wertlos, da er nicht beweisbar ist. Nur ein schriftlicher Widerspruch, der nachweislich beim Arbeitgeber eingegangen ist, hat Bestand und muss zur Personalakte genommen werden.