Eine Abmahnung vom Arbeitgeber ist kein bloßer Hinweis – sie ist eine rechtlich relevante Warnung und kann die Vorstufe einer Kündigung sein. Umso wichtiger ist es, eine unberechtigte Abmahnung nicht einfach hinzunehmen, sondern mit einem wohlüberlegten, schriftlichen Widerspruch zu reagieren.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Bei drohender Kündigung oder wiederholten Abmahnungen sollten Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Eine Abmahnung ist die formelle Rüge eines konkreten Fehlverhaltens. Sie erfüllt drei rechtliche Funktionen:
Fehlt einer dieser Bestandteile, ist die Abmahnung rechtlich unwirksam und kann entfernt werden.
Aber: Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt eine Abmahnung. Oft wird vorschnell reagiert – dann ist Widerspruch sinnvoll.
Ein schriftlicher Widerspruch (auch Gegendarstellung) ist Ihr wichtigstes Verteidigungsinstrument:
Bleiben Sie sachlich und präzise. Emotionale oder pauschale Kritik schwächt Ihre Glaubwürdigkeit.
Nach Einreichen Ihres Widerspruchs kann der Arbeitgeber:
Die Klage auf Entfernung ist möglich, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unverhältnismäßig ist. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung erfüllt sind.
Unser Abmahnungs-Widerspruch-Generator erstellt in wenigen Minuten ein rechtssicheres Schreiben mit allen wichtigen Angaben. Sie geben die Vorwürfe ein, wir formulieren Ihren sachlichen und überzeugenden Widerspruch – inklusive Hinweis auf § 83 BetrVG.
Nein, aber schnelles Handeln ist entscheidend. Ein Widerspruch innerhalb von 1–2 Wochen zeigt, dass Sie die Vorwürfe ernst nehmen und verhindert, dass die Abmahnung als akzeptiert gilt.
Er ist dazu nicht verpflichtet. Aber er muss Ihren Widerspruch zur Personalakte nehmen – das schreibt § 83 Abs. 2 BetrVG vor.
Wenn sie unklare, falsche oder pauschale Vorwürfe enthält, keine Warnung vor Kündigung ausspricht oder formell fehlerhaft ist.
Wenn der Arbeitgeber sie nicht freiwillig entfernt, können Sie Klage auf Entfernung beim Arbeitsgericht erheben – z. B. wenn sie unbegründet oder veraltet ist.
Nein. Nach etwa 2–3 Jahren ohne weitere Vorfälle verliert sie ihre Warnwirkung. Sie können dann die Entfernung beantragen.