Die Agentur für Arbeit hat eine Sperrzeit gegen Sie verhängt? Das bedeutet, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhalten und sich Ihre gesamte Anspruchsdauer verkürzt. Das ist eine harte Maßnahme, die aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Diese Seite erklärt, wann eine Sperrzeit droht und wie Sie sich wehren können.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I bedeutet das **Ruhen Ihres Leistungsanspruchs** für eine bestimmte Dauer. Sie erhalten in dieser Zeit kein Geld von der Agentur für Arbeit. Zudem **mindert sich Ihre Gesamanspruchsdauer** um die Dauer der Sperrzeit, mindestens aber um ein Viertel (§ 148 SGB III). Eine Sperrzeit von 12 Wochen bei einem Anspruch von 12 Monaten führt also dazu, dass Sie insgesamt nur 9 Monate lang Arbeitslosengeld erhalten.
Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn Sie sich **versicherungswidrig verhalten** haben, also ohne wichtigen Grund Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder die Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit erschwert haben (§ 159 SGB III).
Grund der Sperrzeit | Typische Dauer | Beispiele |
---|---|---|
Arbeitsaufgabe | 12 Wochen | Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. |
Arbeitsablehnung | 3, 6 oder 12 Wochen | Sie lehnen ein zumutbares Jobangebot der Agentur für Arbeit ab oder verhindern das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages. |
Unzureichende Eigenbemühungen | 2 Wochen | Sie weisen trotz Aufforderung zu wenige oder keine Bewerbungsbemühungen nach. |
Ablehnung/Abbruch einer Maßnahme | 3, 6 oder 12 Wochen | Sie weigern sich, an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (z.B. Weiterbildung) teilzunehmen oder brechen diese ab. |
Meldeversäumnis | 1 Woche | Sie erscheinen ohne wichtigen Grund nicht zu einem Meldetermin bei der Agentur für Arbeit. |
Verspätete Arbeitsuchendmeldung | 1 Woche | Sie melden sich später als 3 Monate vor Ende Ihres Arbeitsvertrages (bzw. 3 Tage nach Kenntnis) arbeitsuchend. |
Eine Sperrzeit darf **nicht** verhängt werden, wenn Sie für Ihr Verhalten einen **wichtigen Grund** nachweisen können. Die Beweislast dafür liegt bei Ihnen!
Was als wichtiger Grund anerkannt wird, ist eine Einzelfallentscheidung. Häufige Beispiele sind:
Auch die Agentur für Arbeit muss sich an Regeln halten. Eine Sperrzeit kann auch unzulässig sein, wenn:
Handeln Sie schnell! Sie haben nur **einen Monat** Zeit, um gegen den Bescheid schriftlich Widerspruch einzulegen. Prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
Ein Widerspruch lohnt sich oft, besonders wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten hatten. Sammeln Sie alle Nachweise (Atteste, Kündigungsschreiben, E-Mails, Fahrkarten etc.), die Ihre Argumentation stützen.