Ein Arbeitszeugnis ist Ihre berufliche Visitenkarte und oft entscheidend für den nächsten Job. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 Gewerbeordnung einen gesetzlichen Anspruch darauf. Doch viele wissen nicht: Das Zeugnis muss nicht nur formal korrekt, sondern auch wahr und wohlwollend sein.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Beratung. Bei Streit über die Bewertung oder versteckte Formulierungen kann eine arbeitsrechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis:
Es enthält nur sachliche Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung – keine Bewertung von Leistung oder Verhalten. Fehlt diese, kann das bei Bewerbungen als negativ gewertet werden.
Das qualifizierte Zeugnis ergänzt die Fakten um eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Es bewertet z. B. Ihre Zuverlässigkeit, Fachkenntnis, Motivation, Teamfähigkeit und das Verhältnis zu Vorgesetzten. Nur dieses Zeugnis ist für Bewerbungen wirklich aussagekräftig.
Arbeitgeber dürfen keine offenen Negativaussagen formulieren. Stattdessen haben sich feste Formulierungen etabliert, die Noten entsprechen:
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ – Sehr gut (Note 1)„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ – Gut (Note 2)„zu unserer vollen Zufriedenheit“ – Befriedigend (Note 3)„zu unserer Zufriedenheit“ – Ausreichend (Note 4)„hat sich bemüht, die Aufgaben zu erfüllen“ – Mangelhaft (Note 5)Achten Sie auf die Schlussformel! Ein gutes Zeugnis endet mit Bedauern über den Austritt, Dank und guten Wünschen. Fehlt diese, kann das als Kritik gedeutet werden.
Ein Zwischenzeugnis können Sie z. B. bei einem Vorgesetztenwechsel, einer Beförderung oder längerer Abwesenheit (Elternzeit, Sabbatical) verlangen. Es hilft Ihnen, den aktuellen Leistungsstand dokumentieren zu lassen und kann später als Grundlage für das Endzeugnis dienen.
Das Arbeitszeugnis muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein. Eine einfache E-Mail oder PDF ohne Unterschrift ist rechtlich ungültig. Einige Unternehmen erlauben jedoch digitale Zeugnisse mit qualifizierter elektronischer Signatur – prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber das anbietet.
Mit dem Arbeitszeugnis-Generator erstellen Sie ein rechtssicheres Schreiben, das Ihren Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis geltend macht, eine Frist setzt und höflich, aber bestimmt formuliert ist.
Nach § 109 GewO drei Jahre, aber viele Verträge setzen kürzere Fristen fest. Fordern Sie Ihr Zeugnis daher direkt nach dem Austritt an.
Ja – nur das qualifizierte Zeugnis enthält Bewertungen zu Leistung und Verhalten. Bewerbungen ohne diese Angaben wirken lückenhaft.
Sie können eine Korrektur verlangen. Reagiert der Arbeitgeber nicht, ist eine Klage auf Zeugnisberichtigung möglich.
Ja, in Form eines Zwischenzeugnisses – z. B. bei Versetzung, Vorgesetztenwechsel oder Betriebsübernahme.
Nur, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Ein einfaches PDF reicht nicht aus.