Die Übernahme der Wohnkosten ist ein zentraler Bestandteil des Bürgergeldes. Das Jobcenter übernimmt die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) jedoch nur in "angemessener" Höhe. Was das genau bedeutet und welche Rechte Sie haben, wenn das Jobcenter Ihre Miete für zu hoch hält, erklären wir auf dieser Seite.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II gehören die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Dies umfasst in der Regel:
Der Haushaltsstrom (z.B. für Licht, Elektrogeräte) gehört **nicht** zu den KdU, sondern muss aus dem Regelbedarf bezahlt werden.
Das Jobcenter prüft, ob Ihre Wohnkosten angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach mehreren Faktoren, die in den lokalen Richtlinien Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises festgelegt sind:
Wo finde ich die Werte für meinen Wohnort? Die lokalen Richtlinien und Tabellen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sind oft auf der Webseite Ihrer Stadt, Ihres Landkreises oder direkt bei Ihrem Jobcenter zu finden. Suchen Sie online nach "KdU Richtlinie [Ihr Wohnort]".
Für das **erste Jahr** des Leistungsbezugs gilt eine sogenannte **Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II)**. In dieser Zeit werden die **tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete + Nebenkosten) in voller Höhe anerkannt**, auch wenn sie über den lokalen Angemessenheitsgrenzen liegen. Nur die Heizkosten müssen auch in der Karenzzeit angemessen sein.
Wichtig: Die Karenzzeit gilt nur für die aktuelle Wohnung. Ziehen Sie innerhalb dieses Jahres um, werden für die neue Wohnung von Anfang an die Angemessenheitsgrenzen geprüft.
Stellt das Jobcenter nach Ablauf der Karenzzeit fest, dass Ihre Wohnkosten unangemessen hoch sind, wird es Sie in der Regel schriftlich auffordern, Ihre Kosten zu senken (Kostensenkungsaufforderung). Dafür haben Sie normalerweise **bis zu sechs Monate** Zeit.
Das bedeutet, Sie sollen sich um eine günstigere Wohnung bemühen, einen Untermieter aufnehmen oder versuchen, mit Ihrem Vermieter über eine Mietsenkung zu verhandeln. Während dieser sechs Monate werden Ihre vollen tatsächlichen Kosten in der Regel weiter übernommen.
Erst **nach Ablauf dieser Frist** darf das Jobcenter die Leistungen für die KdU auf den als angemessen angesehenen Betrag kürzen.
Widerspruch einlegen! Wenn Sie eine Kostensenkungsaufforderung erhalten oder Ihre Leistungen für die KdU gekürzt werden und Sie dies für nicht gerechtfertigt halten, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen. Unser Generator für den Widerspruch zu den KdU kann Ihnen dabei helfen.
Auch wenn Ihre Kosten als unangemessen hoch gelten, kann eine Kostensenkung durch Umzug **unzumutbar** sein. Wichtige Gründe hierfür können sein:
Diese Gründe müssen Sie dem Jobcenter ausführlich darlegen und nachweisen.
Wenn Sie umziehen möchten, müssen Sie die **Zusicherung des Jobcenters** für die Kosten der neuen Wohnung **vor Abschluss des neuen Mietvertrages** einholen. Das Jobcenter prüft, ob der Umzug erforderlich ist und ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Ohne Zusicherung riskieren Sie, dass die neuen Wohnkosten nicht oder nur teilweise übernommen werden und Sie auch keine Umzugskosten oder die Mietkaution als Darlehen erhalten.
Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zählen die tatsächlichen Aufwendungen für Kaltmiete, kalte Betriebskosten (z.B. Müllabfuhr, Wasser) und die Heizkosten. Der Strom für den Haushalt muss hingegen aus dem pauschalen Regelbedarf bezahlt werden und gehört nicht zu den KdU.
Das Jobcenter übernimmt die Wohnkosten nur bis zu einer bestimmten „angemessenen“ Höhe. Was als angemessen gilt, wird in lokalen Richtlinien Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises festgelegt. Dabei spielen die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Wohnungsgröße in Quadratmetern und der Mietpreis eine Rolle.
In den ersten zwölf Monaten des Bürgergeld-Bezugs gilt eine sogenannte Karenzzeit. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten für Ihre Miete und kalte Nebenkosten in voller Höhe übernommen, auch wenn sie als unangemessen gelten. Nur die Heizkosten müssen auch in der Karenzzeit angemessen sein.
Wenn Ihre Miete nach der Karenzzeit als unangemessen gilt, fordert das Jobcenter Sie in der Regel schriftlich auf, Ihre Kosten zu senken (Kostensenkungsaufforderung). Sie haben dann bis zu sechs Monate Zeit dafür. Erst danach darf das Jobcenter die Leistungen auf den als angemessen geltenden Betrag kürzen.
Ja, Sie sollten für einen geplanten Umzug unbedingt vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters einholen. Das Jobcenter prüft, ob der Umzug erforderlich ist und ob die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind. Ohne diese Zusicherung riskieren Sie, dass die Kosten nicht übernommen werden.