Ein Bescheid über eine Sanktion vom Jobcenter ist für viele Bürgergeld-Empfänger ein Schock. Er bedeutet, dass die Leistungen für einen bestimmten Zeitraum gekürzt werden. Doch nicht jede Sanktion ist rechtmäßig! Diese Seite erklärt, wann das Jobcenter die Leistungen mindern darf und welche Rechte Sie haben, um sich dagegen zu wehren.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Eine Sanktion ist eine Kürzung des Bürgergeldes, die das Jobcenter verhängen kann, wenn Sie Ihren Pflichten als Leistungsbezieher:in nicht nachkommen. Diese Pflichten sind im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt. Eine Leistungsminderung greift direkt in Ihr Existenzminimum ein und ist daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen, die zu unterschiedlich hohen Sanktionen führen können. Die häufigsten Gründe sind:
Die Höhe und Dauer der Sanktionen sind gestaffelt und wurden mit dem Bürgergeld-Gesetz neu geregelt:
Pflichtverletzung | Minderungshöhe (vom Regelbedarf) | Dauer |
---|---|---|
1. Pflichtverletzung (z.B. Arbeitsangebot abgelehnt) | 10 % | 1 Monat |
2. Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres) | 20 % | 2 Monate |
Weitere Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres) | 30 % | 3 Monate |
Meldeversäumnis | 10 % | 1 Monat |
Wichtig: Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden bei einer Leistungsminderung in der Regel **nicht** gekürzt.
Eine Sanktion darf nicht verhängt werden, wenn Sie für Ihr Verhalten einen **wichtigen Grund** hatten. Ein wichtiger Grund kann z.B. sein:
Darüber hinaus muss das Jobcenter **formelle Vorgaben** einhalten:
Unser Generator kann Sie dabei unterstützen, einen fundierten Widerspruch zu formulieren.
Eine **Sanktion** oder **Leistungsminderung** ist eine Kürzung des Bürgergeldes, die das Jobcenter verhängt, wenn Sie gegen Ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen. Dazu gehören zum Beispiel das unentschuldigte Fehlen bei einem Termin (Meldeversäumnis) oder die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Maßnahme ohne triftigen Grund.
Die Höhe der Sanktionen ist gestaffelt. Beim ersten Verstoß (z.B. Ablehnung einer Arbeit) beträgt die Minderung **10 % des Regelbedarfs** für einen Monat. Beim zweiten Verstoß innerhalb eines Jahres sind es 20 % für zwei Monate und beim dritten Verstoß 30 % für drei Monate. Bei einem Meldeversäumnis beträgt die Minderung ebenfalls 10 % des Regelbedarfs für einen Monat.
Eine Sanktion ist unzulässig, wenn Sie einen **"wichtigen Grund"** für Ihr Verhalten hatten. Beispiele dafür sind Krankheit (mit ärztlichem Attest), unvorhersehbare Verkehrsprobleme oder die Unzumutbarkeit eines Arbeitsangebots. Auch wenn das Jobcenter formale Vorgaben, wie die vorherige Anhörung zu den Vorwürfen, nicht eingehalten hat, kann eine Sanktion unzulässig sein.
Prüfen Sie den Bescheid genau. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Sanktion unrechtmäßig ist, müssen Sie innerhalb von **einem Monat** nach Erhalt des Bescheides schriftlich **Widerspruch** beim Jobcenter einlegen. Ein fristgerechter Widerspruch hat in der Regel eine aufschiebende Wirkung, sodass die Kürzung bis zur Entscheidung über Ihren Widerspruch nicht umgesetzt werden darf.