Sanktionen beim Bürgergeld: Leistungsminderungen und Ihre Rechte
Ein Bescheid über eine Sanktion vom Jobcenter ist für viele Bürgergeld-Empfänger ein Schock. Er bedeutet, dass die Leistungen für einen bestimmten Zeitraum gekürzt werden. Doch nicht jede Sanktion ist rechtmäßig! Diese Seite erklärt, wann das Jobcenter die Leistungen mindern darf und welche Rechte Sie haben, um sich dagegen zu wehren.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Was ist eine Sanktion (Leistungsminderung)?
Eine Sanktion ist eine Kürzung des Bürgergeldes, die das Jobcenter verhängen kann, wenn Sie Ihren Pflichten als Leistungsbezieher:in nicht nachkommen. Diese Pflichten sind im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt. Eine Leistungsminderung greift direkt in Ihr Existenzminimum ein und ist daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Wann drohen Sanktionen? Die "Pflichtverletzungen"
Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen, die zu unterschiedlich hohen Sanktionen führen können. Die häufigsten Gründe sind:
- Meldeversäumnis (§ 32 SGB II): Sie erscheinen ohne wichtigen Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter, beim ärztlichen oder psychologischen Dienst.
- Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II: Hierzu zählen z.B.:
- Sie weigern sich, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder einen Ein-Euro-Job aufzunehmen oder fortzuführen.
- Sie brechen eine zumutbare Maßnahme (z.B. eine Weiterbildung) ohne wichtigen Grund ab.
- Sie kommen den im Kooperationsplan festgelegten Absprachen nicht nach.
Wie hoch und wie lange sind die Leistungsminderungen?
Die Höhe und Dauer der Sanktionen sind gestaffelt und wurden mit dem Bürgergeld-Gesetz neu geregelt:
Pflichtverletzung |
Minderungshöhe (vom Regelbedarf) |
Dauer |
1. Pflichtverletzung (z.B. Arbeitsangebot abgelehnt) |
10 % |
1 Monat |
2. Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres) |
20 % |
2 Monate |
Weitere Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres) |
30 % |
3 Monate |
Meldeversäumnis |
10 % |
1 Monat |
Wichtig: Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden bei einer Leistungsminderung in der Regel **nicht** gekürzt.
Wann ist eine Sanktion unzulässig? Ihre Rechte und Widerspruchsgründe
Eine Sanktion darf nicht verhängt werden, wenn Sie für Ihr Verhalten einen **wichtigen Grund** hatten. Ein wichtiger Grund kann z.B. sein:
- Krankheit: Sie konnten einen Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung/Attest).
- Betreuungspflichten: Die Betreuung Ihrer Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger war nicht anders sicherzustellen.
- Unzumutbarkeit: Das Arbeitsangebot oder die Maßnahme war für Sie unzumutbar (z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wegen unzumutbarer Pendelzeiten oder weil es gegen die guten Sitten verstößt).
- Verkehrsprobleme: Unvorhersehbare Probleme mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Sie nicht zu vertreten haben.
Darüber hinaus muss das Jobcenter **formelle Vorgaben** einhalten:
- Anhörung: Bevor eine Sanktion verhängt wird, muss Ihnen das Jobcenter die Möglichkeit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern (schriftliche Anhörung, § 24 SGB X).
- Korrekter Bescheid: Der Sanktionsbescheid muss klar und verständlich sein und eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Was tun nach Erhalt eines Sanktionsbescheides?
- Ruhe bewahren und Bescheid genau prüfen: Ist der Vorwurf korrekt? Hatten Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten? Wurden Sie vorher angehört?
- Widerspruchsfrist beachten: Sie haben **einen Monat** nach Erhalt des Bescheides Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen.
- Widerspruch einlegen: Legen Sie schriftlich und begründet Widerspruch beim Jobcenter ein. Ein Widerspruch hat oft eine **aufschiebende Wirkung**, d.h., die Kürzung darf bis zur Entscheidung über den Widerspruch meist nicht umgesetzt werden. Fordern Sie das Jobcenter auf, dies zu bestätigen!
Unser Generator kann Sie dabei unterstützen, einen fundierten Widerspruch zu formulieren.