Leistungsminderungen (Sanktionen) sind in § 31 bis § 32 SGB II geregelt. Ein Meldeversäumnis führt meist zu 10%, eine Pflichtverletzung (z.B. Maßnahmenabbruch) zu bis zu 30% Minderung. Wichtig: Höhere Kürzungen als 30% sind laut Bundesverfassungsgericht in der Regel unzulässig.
Die "aufschiebende Wirkung": Im Bürgergeld hat ein Widerspruch gegen eine Sanktion oft aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG). Das bedeutet: Solange über Ihren Widerspruch nicht entschieden ist, darf das Jobcenter das Geld oft nicht einbehalten. Weisen Sie das Jobcenter darauf hin!
Wichtiger Grund (§ 31 Abs. 1 SGB II): Eine Sanktion darf nicht erfolgen, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten (z.B. Krankheit, Pflege eines Angehörigen, fehlende Kinderbetreuung). Sie müssen diesen Grund aber nachweisen!
Wichtiger Hinweis: Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung Ihres Bescheides. Es dient als Unterstützung bei der Formulierung eines Widerspruchs. Bitte prüfen Sie das erzeugte Schreiben sorgfältig selbst und wenden Sie sich bei Unsicherheiten an eine anerkannte Beratungsstelle oder eine Fachanwältin / einen Fachanwalt.
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Redaktioneller Stand: 02.01.2026 | Geprüft auf Bürgergeld-Gesetz.