Alle Kinder sollen von Anfang an die gleichen Chancen haben, auch wenn ihre Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen. Das "Bildungspaket" bzw. die **Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)** unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gezielt, damit sie bei schulischen und sozialen Aktivitäten voll dabei sein können. Diese Seite erklärt, welche Leistungen es gibt und wer sie beantragen kann.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Das BuT-Paket umfasst verschiedene Geld- und Sachleistungen, die sicherstellen sollen, dass Kinder und Jugendliche nicht aus finanziellen Gründen von wichtigen Angeboten in Schule und Freizeit ausgeschlossen werden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich u.a. in § 28 SGB II und § 34 SGB XII.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres), wenn sie oder ihre Familien eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:
Die Leistungen lassen sich in zwei Bereiche unterteilen: Bedarfe für die Schule und Bedarfe für die soziale Teilhabe.
Wichtig: Die meisten Leistungen (außer dem persönlichen Schulbedarf) werden nicht als Geld an die Familie ausgezahlt, sondern direkt an den Anbieter (z.B. die Schule, den Sportverein) oder über Gutscheine abgerechnet.
Der Antrag auf BuT-Leistungen muss bei der **zuständigen Stelle** eingereicht werden. Wer zuständig ist, hängt davon ab, welche Hauptleistung Sie beziehen:
Für viele Leistungen müssen Sie **Nachweise** einreichen, z.B. ein Schreiben der Schule über die Kosten der Klassenfahrt oder eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Lernförderung.
Sollte Ihr Antrag auf eine dieser wichtigen Leistungen abgelehnt werden, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT), auch bekannt als "Bildungspaket", sind finanzielle Hilfen und Zuschüsse für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen. Sie sollen sicherstellen, dass diese Kinder bei schulischen und sozialen Aktivitäten nicht benachteiligt werden.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, deren Familien eine der folgenden Leistungen beziehen: Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Leistungen umfassen unter anderem Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, eine Pauschale für den persönlichen Schulbedarf (zweimal pro Jahr), Kosten für Lernförderung (Nachhilfe), das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder Kita und ein monatliches Budget für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. für Mitgliedschaften in Sportvereinen).
Der Antrag muss bei der für Sie zuständigen Stelle eingereicht werden. Beziehen Sie Bürgergeld, ist Ihr Jobcenter der richtige Ansprechpartner. Bei Bezug von Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag ist die zuständige **Kommunalverwaltung** (z.B. das Sozialamt) zuständig. Für die meisten Leistungen benötigen Sie Nachweise von der Schule oder dem Verein.