Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT): Unterstützung für Kinder & Jugendliche
Alle Kinder sollen von Anfang an die gleichen Chancen haben, auch wenn ihre Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen. Das "Bildungspaket" bzw. die **Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)** unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gezielt, damit sie bei schulischen und sozialen Aktivitäten voll dabei sein können. Diese Seite erklärt, welche Leistungen es gibt und wer sie beantragen kann.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Was sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe?
Das BuT-Paket umfasst verschiedene Geld- und Sachleistungen, die sicherstellen sollen, dass Kinder und Jugendliche nicht aus finanziellen Gründen von wichtigen Angeboten in Schule und Freizeit ausgeschlossen werden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich u.a. in § 28 SGB II und § 34 SGB XII.
Wer hat Anspruch auf die BuT-Leistungen?
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres), wenn sie oder ihre Familien eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:
- Bürgergeld (SGB II)
- Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Kinderzuschlag (KiZ)
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Welche Leistungen umfasst das Bildungspaket genau?
Die Leistungen lassen sich in zwei Bereiche unterteilen: Bedarfe für die Schule und Bedarfe für die soziale Teilhabe.
Bedarfe für Schule und Kita:
- Eintägige Ausflüge: Die Kosten für alle eintägigen Ausflüge von Schule oder Kita werden komplett übernommen.
- Mehrtägige Klassenfahrten: Die Kosten für mehrtägige Fahrten von Schule oder Kita werden ebenfalls vollständig übernommen.
- Persönlicher Schulbedarf: Familien erhalten eine Pauschale für Schulmaterialien wie Stifte, Hefte, Tornister etc. Dieser Betrag wird zweimal im Jahr ausgezahlt (zu Beginn des ersten und zweiten Schulhalbjahres).
- Lernförderung ("Nachhilfe"): Wenn die Versetzung gefährdet ist oder ein wesentlicher Leistungsabfall vorliegt und die Schule den Bedarf bestätigt, können die Kosten für eine angemessene außerschulische Lernförderung übernommen werden. Dies gilt auch, wenn die Schule keine eigenen Förderangebote machen kann.
- Gemeinschaftliches Mittagessen: Die Kosten für das gemeinsame Mittagessen in Schule, Hort oder Kita werden komplett übernommen.
- Schülerbeförderung: Wenn die Fahrt zur nächstgelegenen Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite getragen werden, können diese übernommen werden (dies ist oft sehr von lokalen Regelungen abhängig).
Bedarfe für soziale und kulturelle Teilhabe:
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gibt es ein monatliches Budget (aktuell 15 Euro). Dieses Geld kann für Mitgliedsbeiträge im Sportverein, Gebühren für die Musikschule, Freizeiten oder ähnliche Aktivitäten eingesetzt werden.
Wichtig: Die meisten Leistungen (außer dem persönlichen Schulbedarf) werden nicht als Geld an die Familie ausgezahlt, sondern direkt an den Anbieter (z.B. die Schule, den Sportverein) oder über Gutscheine abgerechnet.
Wie und wo beantrage ich die Leistungen?
Der Antrag auf BuT-Leistungen muss bei der **zuständigen Stelle** eingereicht werden. Wer zuständig ist, hängt davon ab, welche Hauptleistung Sie beziehen:
- Wenn Sie Bürgergeld beziehen, ist Ihr **Jobcenter** zuständig.
- Wenn Sie Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, ist in der Regel die **Kommunalverwaltung** (z.B. das Sozialamt, das Jugendamt oder eine spezielle BuT-Stelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises) zuständig.
Für viele Leistungen müssen Sie **Nachweise** einreichen, z.B. ein Schreiben der Schule über die Kosten der Klassenfahrt oder eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Lernförderung.
Sollte Ihr Antrag auf eine dieser wichtigen Leistungen abgelehnt werden, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.