Inkasso-Schreiben erhalten? So reagieren Sie richtig
Ein Inkasso-Brief kann beängstigend wirken – mit hohen Gebühren, Schufa-Drohungen und juristischen Begriffen. Doch viele Forderungen sind unberechtigt oder überhöht.
Wichtig ist: Ruhe bewahren, nicht zahlen und schriftlich reagieren.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an eine Schuldnerberatungsstelle, Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für Inkasso- und Vertragsrecht.
Autor:Sozial-Lotse Team•Letzte Aktualisierung:
Was ein Inkassounternehmen darf – und was nicht
Inkassounternehmen sind private Dienstleister, die Schulden im Auftrag eines Gläubigers eintreiben. Sie sind keine Behörde, keine Polizei und kein Gericht.
Nicht erlaubt: Drohungen mit Pfändung, Gerichtsvollzieher oder Haft, solange kein Gerichtstitel besteht
Transparenzpflicht: Das Inkassobüro muss den ursprünglichen Gläubiger, die Forderung und die Kostenaufstellung klar angeben
Erster Schritt: Schreiben prüfen, nicht zahlen
Überweisen Sie nichts, bevor Sie die Forderung überprüft haben. Prüfen Sie das Schreiben genau:
Absender prüfen: Ist das Unternehmen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen?
Originalgläubiger erkennen: Für wen wird das Geld eingetrieben? Wird der Name des ursprünglichen Gläubigers klar genannt?
Belege verlangen: Lassen Sie sich Vertrag, Rechnung oder Bestellbestätigung zusenden.
Kosten prüfen: Sind die Inkasso-Gebühren nachvollziehbar oder überhöht?
Typische Drohungen – und was wirklich dahinter steckt
Viele Inkasso-Schreiben enthalten Sätze wie „Wir übergeben den Vorgang an das Gericht“ oder „Ein Schufa-Eintrag droht“. In den meisten Fällen sind das Druckmittel, keine tatsächlichen Schritte. Erst ein gerichtlicher Mahnbescheid hat echte Bedeutung.
Merken Sie sich: Ohne gerichtlichen Titel darf niemand Ihr Konto pfänden oder einen Schufa-Eintrag veranlassen, wenn Sie die Forderung bestritten haben.
So reagieren Sie richtig: Der schriftliche Widerspruch
Ein klar formulierter Widerspruch gegen die Forderung ist der wichtigste Schritt. Er stoppt Inkasso-Druck, bewahrt Sie vor unberechtigten Schufa-Einträgen und zwingt das Unternehmen, Beweise vorzulegen.
Schreiben Sie sofort nach Erhalt des Inkasso-Briefs – am besten per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht.
Bestreiten Sie die Forderung „dem Grunde und der Höhe nach“.
Fordern Sie Nachweise: Vertrag, Vollmacht, Kostenaufstellung.
Untersagen Sie ausdrücklich die Weitergabe Ihrer Daten an Auskunfteien (Schufa).
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Wenn das Inkassounternehmen die Forderung weiterverfolgt, kann es einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Dieser kommt vom Amtsgericht und ist amtlich gelb. Jetzt müssen Sie handeln:
Frist: Sie haben 14 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen.
Form: Den Widerspruch können Sie direkt auf dem beiliegenden Formular ankreuzen und zurücksenden.
Folge: Ohne Widerspruch wird der Mahnbescheid rechtskräftig – und das Inkasso kann einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
So schützen Sie Ihre Schufa und Ihre Finanzen
Widersprechen Sie unberechtigten Forderungen schriftlich – das verhindert in der Regel einen Schufa-Eintrag.
Bewahren Sie alle Briefe, E-Mails und Belege sorgfältig auf.
Überweisen Sie berechtigte Forderungen direkt an den ursprünglichen Gläubiger, nicht an das Inkassobüro.
Ignorieren Sie keine gerichtlichen Schreiben – reagieren Sie immer innerhalb der Fristen.
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Checkliste – Inkasso-Schreiben erhalten? So reagieren Sie richtig
Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 – Die vergessene Rechnung
Ausgangslage: Herr Müller erhält Post von „Moskau Inkasso“. Er soll 450 € zahlen für eine Hose (50 €), die er vor 6 Monaten bestellt und vergessen hat zu bezahlen. 400 € sind Gebühren.
Problem: Die Hauptforderung (50 €) stimmt, aber die Gebühren sind Wucher. Herr Müller hat Angst vor Pfändung und will alles zahlen, um Ruhe zu haben.
Maßnahme: Er nutzt den Inkasso-Rechner der Verbraucherzentrale. Ergebnis: Zulässig wären ca. 30–50 € Gebühren. Er überweist 100 € (Hauptforderung + erlaubte Gebühr) und widerspricht dem Rest schriftlich: „Die darüber hinausgehenden Kosten sind unzulässig überhöht.“
Ergebnis: Das Inkassobüro schickt noch zwei böse Briefe, gibt dann aber auf, weil sie wissen, dass sie vor Gericht mit den Wuchergebühren verlieren würden. Herr Müller hat 350 € gespart.
Beispiel 2 – Identitätsdiebstahl im Online-Shop
Ausgangslage: Frau S. bekommt eine Mahnung über 1.200 € für Elektronikartikel, die an eine Paketstation in einer anderen Stadt geliefert wurden. Sie hat dort nie bestellt.
Problem: Das Inkasso droht mit Schufa und Gericht. Frau S. ist verzweifelt, weil sie nichts beweisen kann.
Maßnahme: Sie erstattet sofort Anzeige gegen Unbekannt wegen Datenmissbrauchs bei der Polizei. Das Aktenzeichen der Anzeige schickt sie zusammen mit einem Widerspruch an das Inkassobüro: „Ich habe diese Bestellung nicht getätigt. Hier ist der Polizeibericht.“
Ergebnis: Das Inkassoverfahren wird vorläufig gestoppt ("ruhend gestellt"). Die Forderung wird ausgebucht, da der Händler merkt, dass er einem Betrüger aufgesessen ist. Frau S. muss nichts zahlen.
Hinweis: Ein gerichtlicher Mahnbescheid (gelber Umschlag vom Amtsgericht) erfordert IMMER eine Reaktion binnen 2 Wochen (Kreuz bei "Ich widerspreche"), sonst wird die Forderung vollstreckbar – auch wenn sie falsch war!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich mit einem Inkasso-Mitarbeiter telefonieren?
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Bestehen Sie auf schriftliche Kommunikation, um Beweise zu sichern.
Darf ein Inkasso einen Schufa-Eintrag veranlassen?
Nur, wenn die Forderung unbestritten, fällig und mehrfach angemahnt wurde. Sobald Sie widersprechen, ist ein Eintrag unzulässig.
Welche Gebühren sind erlaubt?
Nur Hauptforderung und angemessene Mahnkosten. Überhöhte Inkassogebühren können Sie zurückweisen.
Was passiert nach meinem Widerspruch?
Das Inkassobüro muss Beweise vorlegen. Bis dahin müssen Sie nichts zahlen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann folgen – auch dagegen können Sie Widerspruch einlegen.