Ein Platz in der Kita, im Hort oder bei einer Tagesmutter ist für die Entwicklung des Kindes und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf essenziell. Die Elternbeiträge können jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung sein. Wichtig zu wissen: Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, dass das Jugendamt die Kosten ganz oder teilweise übernimmt.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Ihr Anspruch ist im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) geregelt. Dort steht sinngemäß: Elternbeiträge sind nur in einer Höhe zu entrichten, die ihnen zuzumuten ist. Die Zumutbarkeitsgrenze hängt von Ihrem Einkommen, Ihrer Familiengröße und besonderen Belastungen ab.
Jedes Jugendamt hat eine eigene Satzung, in der die Einkommensgrenzen und Staffelungen festgelegt sind. Die Berechnung ist oft komplex, folgt aber meist diesem Prinzip:
Das Wichtigste zuerst: Die Kostenübernahme oder Ermäßigung wird fast immer erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Warten Sie nicht, bis Sie die offiziellen Formulare haben! Ein kurzes, formloses Schreiben reicht aus, um die Frist zu wahren und sich die Leistung ab diesem Monat zu sichern.
Ihr formloser Erstantrag sollte die wichtigsten Informationen enthalten, um von der Behörde bearbeitet werden zu können. Anschließend wird man Ihnen die offiziellen, ausführlichen Formulare zusenden.
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Zuständig ist in der Regel das Jugendamt (Amt für wirtschaftliche Jugendhilfe) an Ihrem Wohnort. Manchmal wird diese Aufgabe auch von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung direkt wahrgenommen. Suchen Sie auf der Webseite Ihrer Stadt nach den Stichworten 'Kita-Gebühren' oder 'Elternbeiträge'.
Die Kostenübernahme oder Ermäßigung gilt in der Regel erst ab dem Monat, in dem Sie den Antrag beim Jugendamt stellen. Es ist daher extrem wichtig, den Antrag so früh wie möglich einzureichen, auch wenn es zunächst nur ein formloses Schreiben zur Fristwahrung ist.
Zum Einkommen zählen alle Einnahmen der Familie, z.B. Lohn und Gehalt (brutto!), aber auch Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld sowie Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen. Kindergeld wird in der Regel nicht als Einkommen der Eltern gewertet.
Nein, in der Regel wird die Kostenübernahme für einen bestimmten Bewilligungszeitraum gewährt (oft 6 oder 12 Monate). Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen und Ihre Einkommensverhältnisse erneut nachweisen.