Defekte Ware reklamieren – Ihre Gewährleistungsrechte einfach erklärt
Ob Smartphone, Waschmaschine oder Fernseher: Wenn ein Produkt nach kurzer Zeit defekt ist, haben Sie starke Rechte als Verbraucher.
Das Zauberwort heißt Gewährleistung – und sie gilt für zwei Jahre ab Kaufdatum.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie dient der allgemeinen Orientierung. Im Zweifel wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt für Verbraucherrecht.
Autor:Sozial-Lotse Team•Letzte Aktualisierung:
Gewährleistung oder Garantie – was ist der Unterschied?
Gewährleistung: Gesetzlicher Anspruch gegen den Verkäufer auf mangelfreie Ware. Gültig 24 Monate ab Übergabe (§§ 433, 434, 437 BGB).
Garantie: Freiwillige Zusatzleistung des Herstellers mit eigenen Bedingungen (z. B. „2 Jahre Herstellergarantie“). Sie ergänzt, aber ersetzt nicht die Gewährleistung.
Ihr Ansprechpartner ist immer der Verkäufer – nicht der Hersteller!
Lassen Sie sich nicht abwimmeln oder an den Kundendienst verweisen.
Beweislastumkehr: Ihr Vorteil in den ersten 12 Monaten
Wenn der Mangel innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass der Fehler bereits beim Kauf bestand.
Der Verkäufer muss also beweisen, dass das Produkt anfangs fehlerfrei war. Nach Ablauf dieser Frist liegt die Beweislast bei Ihnen.
Tipp: Melden Sie Mängel möglichst sofort nach Auftreten. Je früher, desto einfacher ist die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Ihre Rechte im Überblick
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 439 BGB) gibt Ihnen bei Mängeln folgende Rechte:
Nacherfüllung verlangen – Sie haben die Wahl zwischen Reparatur (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung (Neulieferung).
Rücktritt vom Kaufvertrag – Wenn die Nachbesserung scheitert oder verweigert wird, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen.
Minderung – Sie behalten die Ware, bekommen aber einen Teil des Kaufpreises erstattet.
Schadensersatz – Wenn Ihnen durch den Mangel zusätzliche Kosten entstanden sind (z. B. Ausfallzeiten, Handwerkerkosten).
Schritt 2: Verkäufer schriftlich zur Nacherfüllung auffordern und 14-tägige Frist setzen.
Schritt 3: Nach Fristablauf bei Untätigkeit Rücktritt oder Minderung erklären.
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Alle Kosten der Nachbesserung – dazu zählen Versand, Ersatzteile und Arbeitszeit – trägt laut Gesetz immer der Verkäufer.
Sie müssen die Ware also nicht auf eigene Kosten einschicken oder liefern lassen. Erstattungen erfolgen in der Regel automatisch.
Was tun, wenn der Verkäufer nicht reagiert?
Verstreicht Ihre gesetzte Frist ohne Reaktion, haben Sie folgende Optionen:
Rücktritt vom Vertrag – Sie geben die Ware zurück und fordern den Kaufpreis.
Minderung – Sie behalten die Ware und verlangen einen Preisnachlass.
Beschwerde bei der Verbraucherzentrale oder Einschaltung eines Anwalts.
Fristen und Besonderheiten bei Gebrauchtwaren
Bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist im Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzt werden – aber nur, wenn der Verkäufer Sie vorher ausdrücklich darauf hingewiesen hat.
Ohne diesen Hinweis gilt die normale Frist von 24 Monaten.
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Checkliste – Defekte Ware reklamieren: Ihre Gewährleistungsrechte
Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 – Der abgewimmelte Laptop-Käufer
Ausgangslage: Herr Berg kauft einen Laptop. Nach 8 Monaten geht das Display nicht mehr an. Der Händler sagt: „Das ist wohl ein Bedienfehler. Nach 6 Monaten müssen Sie beweisen, dass es nicht Ihre Schuld war.“
Problem: Der Händler nutzt eine veraltete Rechtslage. Seit 2022 gilt die Beweislastumkehr für volle 12 Monate.
Maßnahme: Herr Berg antwortet schriftlich: „Gemäß § 477 BGB gilt die Beweislastumkehr seit 2022 für 12 Monate. Da der Kauf erst 8 Monate her ist, müssen Sie beweisen, dass ich den Schaden verursacht habe. Ansonsten fordere ich Reparatur.“
Ergebnis: Der Händler lenkt sofort ein, da er keinen Beweis für einen Sturzschaden hat. Er repariert das Gerät kostenlos.
Beispiel 2 – Rücktritt nach erfolgloser Reparatur
Ausgangslage: Frau Tal kauft eine teure Kaffeemaschine. Sie leckt Wasser. Der Händler repariert sie. Zwei Wochen später leckt sie wieder. Der Händler repariert erneut. Jetzt tritt der Fehler zum dritten Mal auf.
Problem: Der Händler will sie ein drittes Mal einschicken („Aller guten Dinge sind drei“). Frau Tal will aber ihr Geld zurück.
Maßnahme: Sie erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gesetzlich gilt die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert (§ 440 BGB). Sie bringt das Gerät zurück und verlangt den Kaufpreis.
Ergebnis: Der Händler muss den vollen Kaufpreis erstatten. Er darf keine „Nutzungsgebühr“ abziehen, da die Maschine ja defekt war.
Hinweis: Reklamieren Sie Mängel immer sofort nach Entdeckung. Warten Sie nicht, bis die 12-Monats-Frist verstrichen ist!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Der Verkäufer verweist mich an den Hersteller. Muss ich das akzeptieren?
Nein, Ihr Vertragspartner ist der Verkäufer. Sie können darauf bestehen, dass er Ihre Reklamation bearbeitet.
Wer trägt die Versandkosten?
Der Verkäufer trägt alle Versand- und Reparaturkosten (§ 439 Abs. 2 BGB).
Mein Produkt ist nach 13 Monaten defekt – was tun?
Sie haben weiterhin Gewährleistungsrechte, müssen aber selbst nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.
Wie lange kann ich reklamieren?
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Kaufdatum. Danach verfallen die Ansprüche automatisch.
Was tun, wenn der Verkäufer nicht reagiert?
Setzen Sie schriftlich eine Frist (z. B. 14 Tage). Wenn keine Reaktion erfolgt, dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.