Wenn Menschen in eine finanzielle Notlage geraten und ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft (durch Einkommen, Vermögen oder Ansprüche gegen andere, z.B. Rentenversicherung) sichern können, greift das soziale Netz der Sozialhilfe. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Diese Seite erklärt die wichtigsten Leistungen: die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Die wichtigste Unterscheidung ist die **Erwerbsfähigkeit**:
"Nicht erwerbsfähig" bedeutet, dass man aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Dies ist die häufigste Form der Sozialhilfe. Sie richtet sich an Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die:
Vorteil der Grundsicherung: Im Gegensatz zur "Hilfe zum Lebensunterhalt" wird bei der Grundsicherung in der Regel nicht auf das Einkommen und Vermögen von Kindern oder Eltern zurückgegriffen (kein Elternunterhalt), es sei denn, deren Jahreseinkommen ist sehr hoch (aktuell über 100.000 Euro).
Diese Leistung ist für Personen gedacht, die hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig sind, aber **keinen Anspruch auf Grundsicherung** haben.
Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind denen des Bürgergeldes sehr ähnlich und umfassen insbesondere:
Auch in der Sozialhilfe müssen Sie Ihr eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Es gelten jedoch Freibeträge und Schonvermögen:
Leistungen nach dem SGB XII müssen beim zuständigen **Sozialamt** (oder der entsprechenden kommunalen Behörde) beantragt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da die Leistungen in der Regel erst ab Bekanntwerden des Bedarfs bei der Behörde gewährt werden.
Gegen einen fehlerhaften oder ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Unser Generator kann Sie dabei unterstützen:
Der wesentliche Unterschied liegt in der **Erwerbsfähigkeit**: Das **Bürgergeld** ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Personen, während die **Sozialhilfe** primär für nicht erwerbsfähige Menschen gedacht ist – also für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können, sowie für Rentnerinnen und Rentner.
Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Ein großer Vorteil ist, dass die Behörde in der Regel **nicht auf das Einkommen und Vermögen von Kindern oder Eltern zurückgreift** (außer bei sehr hohem Jahreseinkommen).
Die Leistungen der Sozialhilfe sind ähnlich wie die des Bürgergeldes. Sie umfassen den **Regelbedarf** für den Lebensunterhalt, die angemessenen Kosten für **Unterkunft und Heizung**, Mehrbedarfe für besondere Situationen (z.B. Schwangerschaft) und die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Auch in der Sozialhilfe gibt es Freibeträge. Für Vermögen gilt ein Schonvermögen von **10.000 Euro pro Person** in der Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus sind ein angemessenes selbstgenutztes Haus oder eine Eigentumswohnung sowie bestimmte Beträge für die Altersvorsorge geschützt.
Leistungen nach dem SGB XII müssen beim zuständigen **Sozialamt** oder der entsprechenden kommunalen Behörde beantragt werden. Es ist wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da die Leistungen in der Regel erst ab dem Tag der Antragstellung gezahlt werden.