Sozialhilfe & Grundsicherung (SGB XII): Das soziale Netz in Deutschland
Wenn Menschen in eine finanzielle Notlage geraten und ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft (durch Einkommen, Vermögen oder Ansprüche gegen andere, z.B. Rentenversicherung) sichern können, greift das soziale Netz der Sozialhilfe. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Diese Seite erklärt die wichtigsten Leistungen: die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Wichtige Abgrenzung: Sozialhilfe (SGB XII) vs. Bürgergeld (SGB II)
Die wichtigste Unterscheidung ist die **Erwerbsfähigkeit**:
- Das **Bürgergeld (SGB II)** ist die Grundsicherung für **erwerbsfähige** Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht sichern können. Zuständig ist hier das Jobcenter.
- Die **Sozialhilfe (SGB XII)** ist primär für **nicht erwerbsfähige** Personen gedacht. Zuständig ist hier das Sozialamt.
"Nicht erwerbsfähig" bedeutet, dass man aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46b SGB XII)
Dies ist die häufigste Form der Sozialhilfe. Sie richtet sich an Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die:
- die **Altersgrenze für die Regelaltersrente** erreicht haben, **ODER**
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und **dauerhaft voll erwerbsgemindert** sind (also aus medizinischen Gründen auf Dauer nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten können), **UND**
- ihren **Lebensunterhalt nicht** aus eigenem Einkommen und Vermögen oder dem des nicht getrenntlebenden Ehe- oder Lebenspartners bestreiten können.
Vorteil der Grundsicherung: Im Gegensatz zur "Hilfe zum Lebensunterhalt" wird bei der Grundsicherung in der Regel nicht auf das Einkommen und Vermögen von Kindern oder Eltern zurückgegriffen (kein Elternunterhalt), es sei denn, deren Jahreseinkommen ist sehr hoch (aktuell über 100.000 Euro).
2. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII)
Diese Leistung ist für Personen gedacht, die hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig sind, aber **keinen Anspruch auf Grundsicherung** haben.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?
- Personen, die nur **vorübergehend** (voraussichtlich für weniger als sechs Monate) voll erwerbsgemindert sind.
- Kinder unter 15 Jahren, die mit niemandem zusammenleben, der Bürgergeld erhält.
- Personen in bestimmten stationären Einrichtungen.
- Personen, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und auch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, aber aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Bürgergeld haben.
Welche Leistungen werden übernommen?
Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind denen des Bürgergeldes sehr ähnlich und umfassen insbesondere:
- Den **Regelbedarf** zur Sicherung des Lebensunterhalts (Ernährung, Kleidung, Strom, etc.). Die Höhe der Regelbedarfsstufen ist an die des Bürgergeldes angelehnt.
- Die **angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)**.
- **Mehrbedarfe** für besondere Lebenssituationen (z.B. für Schwangere, Alleinerziehende, bei bestimmten Gehbehinderungen mit Merkzeichen G, bei kostenaufwändiger Ernährung).
- Übernahme von **Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen**.
- **Einmalige Bedarfe** in bestimmten Situationen (z.B. Erstausstattung für Wohnung oder Bekleidung).
Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe
Auch in der Sozialhilfe müssen Sie Ihr eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Es gelten jedoch Freibeträge und Schonvermögen:
- Einkommen: Nicht alle Einnahmen werden voll angerechnet. Es gibt Freibeträge, z.B. für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit.
- Vermögen (Schonvermögen): Ein bestimmter Betrag ist geschützt. Für die Grundsicherung nach SGB XII liegt der Vermögensfreibetrag aktuell bei **10.000 Euro** für die leistungsberechtigte Person und ihren nicht getrenntlebenden Partner. Bestimmte Vermögenswerte wie ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück oder geschützte Altersvorsorge werden ebenfalls nicht angerechnet.
Antragstellung und Widerspruch
Leistungen nach dem SGB XII müssen beim zuständigen **Sozialamt** (oder der entsprechenden kommunalen Behörde) beantragt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da die Leistungen in der Regel erst ab Bekanntwerden des Bedarfs bei der Behörde gewährt werden.
Gegen einen fehlerhaften oder ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Unser Generator kann Sie dabei unterstützen: