Sozialhilfe & Grundsicherung (SGB XII): Das soziale Netz in Deutschland

Wenn Menschen in eine finanzielle Notlage geraten und ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft (durch Einkommen, Vermögen oder Ansprüche gegen andere, z.B. Rentenversicherung) sichern können, greift das soziale Netz der Sozialhilfe. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Diese Seite erklärt die wichtigsten Leistungen: die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zum Lebensunterhalt.

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

Wichtige Abgrenzung: Sozialhilfe (SGB XII) vs. Bürgergeld (SGB II)

Die wichtigste Unterscheidung ist die **Erwerbsfähigkeit**:

"Nicht erwerbsfähig" bedeutet, dass man aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46b SGB XII)

Dies ist die häufigste Form der Sozialhilfe. Sie richtet sich an Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die:

  1. die **Altersgrenze für die Regelaltersrente** erreicht haben, **ODER**
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben und **dauerhaft voll erwerbsgemindert** sind (also aus medizinischen Gründen auf Dauer nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten können), **UND**
  3. ihren **Lebensunterhalt nicht** aus eigenem Einkommen und Vermögen oder dem des nicht getrenntlebenden Ehe- oder Lebenspartners bestreiten können.

Vorteil der Grundsicherung: Im Gegensatz zur "Hilfe zum Lebensunterhalt" wird bei der Grundsicherung in der Regel nicht auf das Einkommen und Vermögen von Kindern oder Eltern zurückgegriffen (kein Elternunterhalt), es sei denn, deren Jahreseinkommen ist sehr hoch (aktuell über 100.000 Euro).

2. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII)

Diese Leistung ist für Personen gedacht, die hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig sind, aber **keinen Anspruch auf Grundsicherung** haben.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?

Welche Leistungen werden übernommen?

Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind denen des Bürgergeldes sehr ähnlich und umfassen insbesondere:

Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe

Auch in der Sozialhilfe müssen Sie Ihr eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Es gelten jedoch Freibeträge und Schonvermögen:

Antragstellung und Widerspruch

Leistungen nach dem SGB XII müssen beim zuständigen **Sozialamt** (oder der entsprechenden kommunalen Behörde) beantragt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da die Leistungen in der Regel erst ab Bekanntwerden des Bedarfs bei der Behörde gewährt werden.

Gegen einen fehlerhaften oder ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Unser Generator kann Sie dabei unterstützen:

Zum Generator: Widerspruch gegen Sozialhilfebescheid