Sie haben beim Jobcenter, Sozialamt oder der Ausländerbehörde einen Antrag gestellt – und warten seit Monaten auf eine Antwort? Das ist nicht nur frustrierend, sondern oft rechtswidrig. Mit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO können Sie die Behörde dazu verpflichten, endlich zu entscheiden.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich von einer Sozialberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht unterstützen.
Die Untätigkeitsklage ist in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Sie dient dazu, eine Behörde zum Handeln zu zwingen, wenn sie über einen Antrag „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist“ nicht entschieden hat. Das Gericht ordnet dabei keine bestimmte Entscheidung an – es sorgt lediglich dafür, dass die Behörde überhaupt tätig wird.
In der Praxis reicht oft schon die Einreichung der Klage aus, damit die Behörde plötzlich aktiv wird – denn sie möchte eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.
Reichen Sie die Klage erst ein, wenn die Drei-Monats-Frist tatsächlich abgelaufen ist. Sonst kann das Gericht Ihre Klage als verfrüht und unzulässig abweisen.
Sie können eine Untätigkeitsklage bei nahezu allen Verwaltungsbehörden einreichen, insbesondere bei:
Die Gerichtskosten liegen meist zwischen 100 € und 200 €. Wenn Sie geringes Einkommen haben, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen – dann übernimmt der Staat die Kosten. Bei Erfolg oder schneller Entscheidung der Behörde werden die Gerichtskosten häufig ganz oder teilweise erstattet.
Sie können die Untätigkeitsklage formlos stellen, sollten aber folgende Angaben aufnehmen:
Unser Generator hilft Ihnen, automatisch ein vollständiges, formgerechtes Schreiben zu erstellen – inklusive Begründung und Einreichungshinweis beim richtigen Verwaltungsgericht.
Eine Klage nach § 75 VwGO, mit der Sie eine Behörde zum Handeln verpflichten können, wenn sie über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet.
Nach Ablauf von drei Monaten ohne Entscheidung oder Mitteilung über die Verzögerung. Vorher ist die Klage unzulässig.
Bei fast allen Verwaltungsbehörden – z. B. Jobcenter, Sozialamt, Ausländerbehörde, Finanzamt oder BAMF.
In der Regel 100–200 €. Mit Prozesskostenhilfe übernimmt der Staat die Kosten, wenn Sie wenig Einkommen haben.
Sie reichen Klage beim Verwaltungsgericht ein. Meist reagiert die Behörde daraufhin selbst und erlässt den Bescheid noch vor dem Gerichtstermin.