Behörde antwortet nicht? Mit der Untätigkeitsklage können Sie sich wehren

Sie haben beim Jobcenter, Sozialamt oder der Ausländerbehörde einen Antrag gestellt – und warten seit Monaten auf eine Antwort? Das ist nicht nur frustrierend, sondern oft rechtswidrig. Mit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO können Sie die Behörde dazu verpflichten, endlich zu entscheiden.

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich von einer Sozialberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht unterstützen.

Was ist eine Untätigkeitsklage?

Die Untätigkeitsklage ist in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Sie dient dazu, eine Behörde zum Handeln zu zwingen, wenn sie über einen Antrag „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist“ nicht entschieden hat. Das Gericht ordnet dabei keine bestimmte Entscheidung an – es sorgt lediglich dafür, dass die Behörde überhaupt tätig wird.

In der Praxis reicht oft schon die Einreichung der Klage aus, damit die Behörde plötzlich aktiv wird – denn sie möchte eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.

Wann darf ich Untätigkeitsklage einreichen?

Reichen Sie die Klage erst ein, wenn die Drei-Monats-Frist tatsächlich abgelaufen ist. Sonst kann das Gericht Ihre Klage als verfrüht und unzulässig abweisen.

Bei welchen Behörden ist eine Untätigkeitsklage möglich?

Sie können eine Untätigkeitsklage bei nahezu allen Verwaltungsbehörden einreichen, insbesondere bei:

Wie läuft die Untätigkeitsklage ab?

  1. Klageeinreichung: Sie reichen die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ein – schriftlich oder über das elektronische Gerichtsportal.
  2. Prüfung durch das Gericht: Das Gericht fordert die Behörde zur Stellungnahme auf.
  3. Reaktion der Behörde: Häufig reagiert die Behörde sofort und entscheidet über den Antrag, bevor es überhaupt zur mündlichen Verhandlung kommt.
  4. Urteil: Falls weiterhin keine Entscheidung erfolgt, kann das Gericht die Behörde verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist zu handeln.

Was kostet eine Untätigkeitsklage?

Die Gerichtskosten liegen meist zwischen 100 € und 200 €. Wenn Sie geringes Einkommen haben, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen – dann übernimmt der Staat die Kosten. Bei Erfolg oder schneller Entscheidung der Behörde werden die Gerichtskosten häufig ganz oder teilweise erstattet.

Wie kann ich die Klage einreichen?

Sie können die Untätigkeitsklage formlos stellen, sollten aber folgende Angaben aufnehmen:

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Zum Generator: Untätigkeitsklage bei fehlender Behördenentscheidung

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Untätigkeitsklage?

Eine Klage nach § 75 VwGO, mit der Sie eine Behörde zum Handeln verpflichten können, wenn sie über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet.

Wann kann ich eine Untätigkeitsklage einreichen?

Nach Ablauf von drei Monaten ohne Entscheidung oder Mitteilung über die Verzögerung. Vorher ist die Klage unzulässig.

Gegen welche Behörden ist sie möglich?

Bei fast allen Verwaltungsbehörden – z. B. Jobcenter, Sozialamt, Ausländerbehörde, Finanzamt oder BAMF.

Was kostet die Klage?

In der Regel 100–200 €. Mit Prozesskostenhilfe übernimmt der Staat die Kosten, wenn Sie wenig Einkommen haben.

Wie läuft die Klage ab?

Sie reichen Klage beim Verwaltungsgericht ein. Meist reagiert die Behörde daraufhin selbst und erlässt den Bescheid noch vor dem Gerichtstermin.