Sie haben einen wichtigen Antrag bei einer Behörde gestellt und warten seit Monaten auf eine Antwort? Diese Ungewissheit kann sehr belastend sein. Das Gesetz gibt Ihnen mit der Untätigkeitsklage ein wirksames Werkzeug an die Hand, um die Behörde zu einer Entscheidung zu zwingen.
Die Untätigkeitsklage (geregelt in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO) ist eine besondere Form der Klage. Ihr Ziel ist es nicht, eine inhaltlich positive Entscheidung zu erzwingen, sondern die Behörde überhaupt erst einmal zu einer **Entscheidung** zu verpflichten – egal wie diese ausfällt.
In der Praxis führt die Einreichung einer solchen Klage oft dazu, dass die Behörde den Fall plötzlich doch bearbeitet, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Behörde "ohne zureichenden Grund in angemessener Frist" nicht entschieden hat. Aber was ist eine "angemessene Frist"?
Nicht zu früh klagen! Reichen Sie die Klage erst ein, wenn die Drei-Monats-Frist wirklich abgelaufen ist. Andernfalls könnte das Gericht die Klage als unzulässig abweisen.
Eine Untätigkeitsklage ist bei fast allen behördlichen Anträgen möglich, zum Beispiel:
Sie reichen die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht ein. Welches Gericht das ist, hängt vom Sitz der Behörde ab. Meist ist es das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Behörde liegt.
Eine **Untätigkeitsklage** ist eine Klage, die dazu dient, eine Behörde zu einer Entscheidung über einen Antrag zu zwingen, wenn diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist geantwortet hat. Das Ziel ist es, die Behörde zum Handeln zu bewegen, nicht eine bestimmte Entscheidung zu erzwingen.
Sie können eine Untätigkeitsklage einreichen, wenn die Behörde ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf Ihren Antrag reagiert. Als allgemeine Regel gilt eine Frist von **drei Monaten** ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragsstellung.
Eine Untätigkeitsklage ist bei den meisten behördlichen Anträgen möglich. Dazu gehören Anträge bei der **Ausländerbehörde**, dem **BAMF** (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder dem **Jobcenter** und **Sozialamt**.
Die Klage muss beim zuständigen **Verwaltungsgericht** eingereicht werden. Welches Gericht zuständig ist, hängt vom Sitz der jeweiligen Behörde ab, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben.