Zahlt der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Diese Leistung soll sicherstellen, dass das Kind trotz ausbleibender Zahlungen finanziell abgesichert ist.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Jugendamt oder eine anerkannte Beratungsstelle für Alleinerziehende.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Unterstützung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Er wird vom Jugendamt bzw. der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt, wenn ein Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und vom anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt erhält.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gilt zusätzlich: Der Anspruch besteht nur, wenn das Kind selbst keine Bürgergeld-Leistungen bezieht oder der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 € hat.
Die Höhe richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergelds. Die Beträge werden regelmäßig angepasst. Für 2025 gelten voraussichtlich folgende Richtwerte:
| Alter des Kindes | Unterhaltsvorschuss pro Monat (ca.) |
|---|---|
| 0–5 Jahre | 480 € |
| 6–11 Jahre | 550 € |
| 12–17 Jahre | 645 € |
Unterhaltsvorschuss wird **nicht rückwirkend** gezahlt – Leistungen beginnen frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Deshalb ist es wichtig, so schnell wie möglich einen formlosen Erstantrag zu stellen, um den Anspruch zu sichern.
Ein solcher Erstantrag sollte enthalten:
Tipp: Geben Sie den formlosen Antrag persönlich im Jugendamt ab oder schicken Sie ihn per Einschreiben – so ist das Eingangsdatum nachweisbar.
Der gezahlte Unterhaltsvorschuss wird vom Staat beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert – sofern dieser zahlungsfähig ist. Der Anspruch auf Kindesunterhalt geht in Höhe des gezahlten Vorschusses auf das Jugendamt über (§ 7 UVG).
Wenn Sie als alleinerziehender Elternteil heiraten oder mit einem neuen Partner dauerhaft zusammenleben, entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ab dem Monat der Veränderung.
Mit unserem kostenlosen Generator erstellen Sie in wenigen Minuten ein formgerechtes Schreiben für den Erstantrag. Zusätzlich erhalten Sie eine vollständige Checkliste der benötigten Unterlagen zur Abgabe beim Jugendamt.
Bis zum 18. Geburtstag des Kindes – bei Jugendlichen ab 12 Jahren nur unter bestimmten Bedingungen (kein Bürgergeldbezug oder Einkommen von mindestens 600 €).
Je nach Alter des Kindes etwa 480–645 € monatlich (abzüglich Kindergeldanteil).
Ja, das Jugendamt fordert die gezahlten Beträge zurück, sobald der Elternteil wieder zahlungsfähig ist.
Ab dem Monat der Heirat entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Ja, der Unterhaltsvorschuss gilt als Einkommen des Kindes und wird vollständig angerechnet.