Für Alleinerziehende ist es oft eine große finanzielle Belastung, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Kindesunterhalt zahlt. Genau für diese Situation gibt es den Unterhaltsvorschuss. Er ist eine wichtige staatliche Leistung, die einspringt, um das finanzielle Auskommen des Kindes zu sichern.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Ausfallleistung, die vom Jugendamt bzw. der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt wird. Sie ist für Kinder bestimmt, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.
Die grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch sind im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) klar geregelt. Ein Kind hat Anspruch, wenn es:
Besondere Regeln für Kinder von 12 bis 17 Jahren: Für diese Altersgruppe besteht der Anspruch nur, wenn zusätzlich eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: Das Kind ist nicht auf Bürgergeld angewiesen ODER der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug hat eigene Brutto-Einkünfte von mindestens 600 Euro.
Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend für die Vergangenheit. Die Bearbeitung des offiziellen, mehrseitigen Formulars kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Deshalb ist es extrem wichtig, so früh wie möglich einen formlosen Antrag per Brief zu stellen. Damit gilt der Antrag als gestellt und Sie sichern sich die Leistungen ab genau diesem Monat, auch wenn Sie die offiziellen Formulare erst Wochen später einreichen.
Ein solcher Erstantrag sollte enthalten:
Unser Generator erstellt für Sie ein perfektes Anschreiben, das als formloser Erstantrag dient und alle wichtigen Informationen enthält. Zusätzlich erhalten Sie eine praktische Checkliste mit allen Unterlagen, die Sie für den offiziellen Antrag benötigen werden.
Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen: Entweder darf das Kind selbst keine Bürgergeld-Leistungen beziehen oder der alleinerziehende Elternteil muss bei Bezug von Bürgergeld ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielen.
Ja. Die Unterhaltsvorschusskasse holt sich das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, sofern dieser leistungsfähig ist. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Ausfallleistung des Staates, die den Kindesunterhalt aber nicht ersetzt.
Wenn Sie als alleinerziehender Elternteil erneut heiraten, entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ab dem Monat der Heirat. Der neue Ehepartner wird dann in die Unterhaltsverpflichtung für die Familie mit einbezogen.
Ja, der Unterhaltsvorschuss gilt als Einkommen des Kindes und wird vollständig auf dessen Bürgergeld-Bedarf angerechnet.