Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld: Was wird angerechnet?
Wichtiger Hinweis zum Stichtag: Unsere Ratgeber und Rechner sind bereits auf die neuen Regeln des Grundsicherungsgeldes (Inkrafttreten am 01.07.2026) optimiert. Für Bescheide und Zeiträume vor diesem Datum gelten noch die abweichenden Regelungen des Bürgergelds.
Wer Grundsicherungsgeld beantragt, muss hilfebedürftig sein. Das bedeutet, dass eigenes Einkommen und Vermögen bis auf bestimmte Freibeträge zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müssen. Doch was genau zählt als Einkommen, was als Vermögen und was ist geschützt? Fehler bei der Anrechnung sind ein häufiger Grund für falsche Bescheide. Diese Seite gibt Ihnen einen verständlichen Überblick.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen?
Einkommen ist grundsätzlich alles, was Sie **während des laufenden Bewilligungszeitraums** an Geld oder geldwerten Leistungen erhalten (z.B. Lohn, Rente, Zinsen).
Vermögen ist alles, was Sie **vor der Antragstellung** bereits besaßen (z.B. Sparguthaben, Auto, Immobilien).
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für Einkommen und Vermögen unterschiedliche Regeln und Freibeträge gelten.
Anrechnung von Vermögen: Altersgestaffelte Freibeträge
Nicht Ihr gesamtes Vermögen muss aufgebraucht werden, bevor Sie Grundsicherung erhalten. Es gibt gesetzlich definierte Freibeträge für das Barvermögen, die Ihr Erspartes schützen.
Die individuellen Vermögensfreibeträge
Das geschützte Barvermögen ist an Altersgrenzen gekoppelt. Die Freibeträge gelten pro Person in der Bedarfsgemeinschaft:
5.000 Euro für Personen bis 30 Jahre.
10.000 Euro für Personen bis 40 Jahre.
12.500 Euro für Personen bis 50 Jahre.
20.000 Euro für Personen über 50 Jahre.
Beispiel: Eine 45-jährige Person mit einem Freibetrag von 12.500 € darf Ersparnisse in dieser Höhe behalten. Alles, was darüber hinausgeht, muss vor dem Bezug der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden.
Was zählt als Schonvermögen und wird NICHT angerechnet?
Bestimmte Vermögensgegenstände sind grundsätzlich geschützt und werden nicht auf die Freibeträge angerechnet. Dazu gehören:
Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Auto/Motorrad) pro erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft. Ein Wert von bis zu 15.000 € gilt in der Regel als angemessen.
Eine **angemessene selbstgenutzte Immobilie** (Haus oder Eigentumswohnung). Die Angemessenheit richtet sich nach Größe und Personenzahl.
Vermögen, das nachweislich für die **Altersvorsorge** bestimmt ist (z.B. Riester-Rente), solange die entsprechenden Beträge nicht vorzeitig verfügbar sind.
Gegenstände, die für die Berufsausübung oder Ausbildung unentbehrlich sind.
Vermögen, dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte bedeuten würde.
Einkommen wird auf das Grundsicherungsgeld angerechnet, aber auch hier gibt es wichtige Freibeträge, die sicherstellen sollen, dass sich Arbeit lohnt.
Freibeträge bei Erwerbseinkommen (§ 11b SGB II)
Wenn Sie arbeiten und ein Bruttoeinkommen erzielen, wird dieses nicht vollständig angerechnet. Es gilt folgende Staffelung:
Die **ersten 100 Euro** aus Erwerbseinkommen sind immer anrechnungsfrei (Grundfreibetrag).
Vom Einkommen, das **zwischen 100,01 Euro und 520 Euro** liegt, bleiben zusätzlich **20 Prozent** anrechnungsfrei.
Vom Einkommen, das **zwischen 520,01 Euro und 1.000 Euro** liegt, bleiben zusätzlich **30 Prozent** anrechnungsfrei.
Vom Einkommen, das **zwischen 1.000,01 Euro und 1.200 Euro** (bzw. 1.500 Euro mit minderjährigem Kind) liegt, bleiben zusätzlich **10 Prozent** anrechnungsfrei.
Welches Einkommen wird noch angerechnet?
Neben dem Erwerbseinkommen werden auch andere Einnahmen berücksichtigt, z.B.:
Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Renten
Unterhaltszahlungen
Zins- und Kapitalerträge
Mieteinnahmen
**Kindergeld** (wird als Einkommen des Kindes angerechnet, nicht der Eltern)
Was wird vom Einkommen abgesetzt?
Bevor das Einkommen angerechnet wird, können bestimmte Beträge davon abgesetzt werden, z.B.:
Darauf entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht).
Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, wenn sie nicht schon durch den 100-Euro-Grundfreibetrag abgedeckt sind).
Beiträge für eine Riester-Rente.
Fehlerquelle: Oft werden diese Freibeträge oder Absetzbeträge vom Jobcenter nicht oder nicht in der richtigen Höhe berücksichtigt. Prüfen Sie Ihren Bescheid genau! Unser Widerspruchs-Generator für Einkommensanrechnung hilft Ihnen dabei.
Weitere Hilfsangebote
Sie suchen kostenlose Infos oder Vorlagen? Unser Netzwerk hilft Ihnen auch in anderen Lebenslagen direkt weiter – natürlich komplett gebührenfrei und ohne Anmeldung:
Checkliste – Einkommen & Vermögen beim Grundsicherungsgeld: Freibeträge & Anrechnung
Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 – Grundsicherungsgeld und Minijob
Ausgangslage: Frau Nguyen erhält Grundsicherungsgeld und nimmt einen Minijob mit 520 € brutto im Monat an. Sie hat Angst, dass ihr Grundsicherungsgeld „komplett weg“ ist.
Problem: Sie versteht die Freibeträge nicht und rechnet damit, dass jeder zusätzlich verdiente Euro voll vom Grundsicherungsgeld abgezogen wird.
Maßnahme: Ein Berater erklärt ihr: 100 € bleiben komplett frei. Von den restlichen 420 € werden 20 % (84 €) nicht angerechnet. Insgesamt darf sie also 184 € behalten, der Rest mindert das Grundsicherungsgeld.
Ergebnis: Frau Nguyen hat am Monatsende mehr Geld zur Verfügung als ohne Job. Sie merkt: Arbeiten lohnt sich trotz Anrechnung, weil ein Teil des Lohns zusätzlich bleibt.
Beispiel 2 – Erbschaft während des Bezugs
Ausgangslage: Herr Demir (52) bezieht Grundsicherung. Sein Onkel verstirbt, und er erbt 8.000 €. Er hat Angst, dass er jetzt sofort alles zurückzahlen muss und die Leistung dauerhaft verliert.
Problem: Erbschaften werden als Vermögen behandelt. Er weiß nicht, wie das Jobcenter damit umgeht und ob er über seinem gesetzlichen Freibetrag liegt.
Maßnahme: Er meldet die Erbschaft rechtzeitig beim Jobcenter. Der Sachbearbeiter prüft seinen altersgestaffelten Freibetrag, der für seine Altersgruppe (über 50 Jahre) bei beispielsweise 12.500 € liegt. Da Herr Demir vorher keine Ersparnisse hatte, bleibt er mit den geerbten 8.000 € unter der Grenze.
Ergebnis: Die Leistungen laufen unverändert weiter. Herr Demir kann das geerbte Geld als Sicherheit behalten, da es als gesetzliches Schonvermögen geschützt ist.
Hinweis: Vor größeren finanziellen Entscheidungen (Autokauf, Schenkungen, Erbe) lohnt sich immer eine unabhängige Sozialberatung, um keine Freibeträge zu verschenken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld?
Einkommen ist alles, was Sie während des laufenden Grundsicherungsgeld-Bezugs an Geld erhalten, wie Lohn oder Rente. Vermögen ist alles, was Sie bereits vor der Antragstellung besaßen, wie Sparguthaben. Für beide Kategorien gelten unterschiedliche Freibeträge und Anrechnungsregeln.
Wie hoch sind die Freibeträge für Vermögen bei der Grundsicherung?
Die Freibeträge für das Barvermögen sind altersgestaffelt. Das bedeutet: Je nach Alter steht Ihnen ein individueller Freibetrag zu (z. B. 5.000 Euro für junge Erwachsene, 12.500 Euro für ältere Personen). Für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft wird der jeweils eigene Altersfreibetrag angesetzt.
Was zählt als Schonvermögen und wird nicht angerechnet?
Zum sogenannten Schonvermögen gehören: eine angemessene selbstgenutzte Immobilie, ein angemessenes Auto pro erwerbsfähiger Person (bis zu 15.000 € Wert) sowie Vermögen, das nachweislich für die Altersvorsorge bestimmt ist (z.B. eine Riester-Rente).
Welche Freibeträge gibt es bei der Anrechnung von Einkommen?
Wenn Sie erwerbstätig sind, werden die ersten **100 Euro** aus Ihrem Bruttoeinkommen nicht angerechnet. Vom restlichen Einkommen bleiben gestaffelt weitere Anteile anrechnungsfrei, um einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen.
Welche anderen Einkünfte werden angerechnet?
Neben dem Lohn aus einer Erwerbstätigkeit werden auch andere Einnahmen wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltszahlungen, Renten, Zinsen oder Mieteinnahmen angerechnet. Auch das Kindergeld wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt.
Unsere Ratgeber und Generatoren basieren auf der strikten Auswertung aktueller Gesetzestexte. Sie werden von Jan (Projektleitung) & Team entwickelt und durch unser Netzwerk aus Fachberatern regelmäßig auf fachliche Korrektheit geprüft.
Wichtiger Hinweis: Unser Tool generiert Standardvorlagen zur Selbsthilfe und ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
Sie wissen nicht genau, wo Sie anfangen sollen?
Nutzen Sie unseren Digitalen Lotsen. Er führt Sie in wenigen Klicks zielsicher zum passenden Ratgeber, Rechner oder Generator für Ihr Anliegen.