Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld: Was wird angerechnet?
Wer Bürgergeld beantragt, muss hilfebedürftig sein. Das bedeutet, dass eigenes Einkommen und Vermögen bis auf bestimmte Freibeträge zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müssen. Doch was genau zählt als Einkommen, was als Vermögen und was ist geschützt? Fehler bei der Anrechnung sind ein häufiger Grund für falsche Bescheide. Diese Seite gibt Ihnen einen verständlichen Überblick.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen?
- Einkommen ist grundsätzlich alles, was Sie **während des laufenden Bewilligungszeitraums** an Geld oder geldwerten Leistungen erhalten (z.B. Lohn, Rente, Zinsen).
- Vermögen ist alles, was Sie **vor der Antragstellung** bereits besaßen (z.B. Sparguthaben, Auto, Immobilien).
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für Einkommen und Vermögen unterschiedliche Regeln und Freibeträge gelten.
Anrechnung von Vermögen: Freibeträge und Schonvermögen
Nicht Ihr gesamtes Vermögen muss aufgebraucht werden, bevor Sie Bürgergeld erhalten. Es gibt großzügige Schutzregelungen, insbesondere im ersten Jahr des Leistungsbezugs.
Die Karenzzeit: Schutz des Vermögens im ersten Jahr
Im **ersten Jahr** des Bürgergeld-Bezugs gilt eine sogenannte **Karenzzeit**. In dieser Zeit wird Ihr Vermögen nur berücksichtigt, wenn es "erheblich" ist. Erheblich ist es, wenn es folgende Beträge übersteigt:
- 40.000 Euro für die antragstellende Person.
- 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Beispiel: Eine Familie mit zwei Elternteilen und einem Kind hat in der Karenzzeit ein geschütztes Vermögen von 40.000 € + 15.000 € + 15.000 € = 70.000 €.
Wichtig: Nach Ablauf der Karenzzeit von einem Jahr gelten niedrigere Freibeträge!
Freibeträge nach der Karenzzeit
Nach dem ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Was zählt als Schonvermögen und wird NICHT angerechnet?
Bestimmte Vermögensgegenstände sind grundsätzlich geschützt und werden nicht auf die Freibeträge angerechnet. Dazu gehören:
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Auto/Motorrad) pro erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft. Ein Wert von bis zu 15.000 € gilt in der Regel als angemessen.
- Eine **angemessene selbstgenutzte Immobilie** (Haus oder Eigentumswohnung). Die Angemessenheit richtet sich nach Größe und Personenzahl.
- Vermögen, das nachweislich für die **Altersvorsorge** bestimmt ist (z.B. Riester-Rente), solange die entsprechenden Beträge nicht vorzeitig verfügbar sind.
- Gegenstände, die für die Berufsausübung oder Ausbildung unentbehrlich sind.
- Vermögen, dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte bedeuten würde.
Wenn Ihr Vermögen falsch bewertet wurde, nutzen Sie unseren Generator für den Widerspruch wegen Vermögensanrechnung.
Anrechnung von Einkommen: Freibeträge verstehen
Einkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet, aber auch hier gibt es wichtige Freibeträge, die sicherstellen sollen, dass sich Arbeit lohnt.
Freibeträge bei Erwerbseinkommen (§ 11b SGB II)
Wenn Sie arbeiten und ein Bruttoeinkommen erzielen, wird dieses nicht vollständig angerechnet. Es gilt folgende Staffelung:
- Die **ersten 100 Euro** aus Erwerbseinkommen sind immer anrechnungsfrei (Grundfreibetrag).
- Vom Einkommen, das **zwischen 100,01 Euro und 520 Euro** liegt, bleiben zusätzlich **20 Prozent** anrechnungsfrei.
- Vom Einkommen, das **zwischen 520,01 Euro und 1.000 Euro** liegt, bleiben zusätzlich **30 Prozent** anrechnungsfrei.
- Vom Einkommen, das **zwischen 1.000,01 Euro und 1.200 Euro** (bzw. 1.500 Euro mit minderjährigem Kind) liegt, bleiben zusätzlich **10 Prozent** anrechnungsfrei.
Welches Einkommen wird noch angerechnet?
Neben dem Erwerbseinkommen werden auch andere Einnahmen berücksichtigt, z.B.:
- Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Renten
- Unterhaltszahlungen
- Zins- und Kapitalerträge
- Mieteinnahmen
- **Kindergeld** (wird als Einkommen des Kindes angerechnet, nicht der Eltern)
Was wird vom Einkommen abgesetzt?
Bevor das Einkommen angerechnet wird, können bestimmte Beträge davon abgesetzt werden, z.B.:
- Darauf entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
- Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht).
- Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, wenn sie nicht schon durch den 100-Euro-Grundfreibetrag abgedeckt sind).
- Beiträge für eine Riester-Rente.
Fehlerquelle: Oft werden diese Freibeträge oder Absetzbeträge vom Jobcenter nicht oder nicht in der richtigen Höhe berücksichtigt. Prüfen Sie Ihren Bescheid genau! Unser Widerspruchs-Generator für Einkommensanrechnung hilft Ihnen dabei.