Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld: Was wird angerechnet?
Wer Bürgergeld beantragt, muss hilfebedürftig sein. Das bedeutet, dass eigenes Einkommen und Vermögen bis auf bestimmte Freibeträge zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müssen. Doch was genau zählt als Einkommen, was als Vermögen und was ist geschützt? Fehler bei der Anrechnung sind ein häufiger Grund für falsche Bescheide. Diese Seite gibt Ihnen einen verständlichen Überblick.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Autor:Sozial-Lotse Team•Letzte Aktualisierung:
Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen?
Einkommen ist grundsätzlich alles, was Sie **während des laufenden Bewilligungszeitraums** an Geld oder geldwerten Leistungen erhalten (z.B. Lohn, Rente, Zinsen).
Vermögen ist alles, was Sie **vor der Antragstellung** bereits besaßen (z.B. Sparguthaben, Auto, Immobilien).
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für Einkommen und Vermögen unterschiedliche Regeln und Freibeträge gelten.
Anrechnung von Vermögen: Freibeträge und Schonvermögen
Nicht Ihr gesamtes Vermögen muss aufgebraucht werden, bevor Sie Bürgergeld erhalten. Es gibt großzügige Schutzregelungen, insbesondere im ersten Jahr des Leistungsbezugs.
Die Karenzzeit: Schutz des Vermögens im ersten Jahr
Im **ersten Jahr** des Bürgergeld-Bezugs gilt eine sogenannte **Karenzzeit**. In dieser Zeit wird Ihr Vermögen nur berücksichtigt, wenn es "erheblich" ist. Erheblich ist es, wenn es folgende Beträge übersteigt:
40.000 Euro für die antragstellende Person.
15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Beispiel: Eine Familie mit zwei Elternteilen und einem Kind hat in der Karenzzeit ein geschütztes Vermögen von 40.000 € + 15.000 € + 15.000 € = 70.000 €.
Wichtig: Nach Ablauf der Karenzzeit von einem Jahr gelten niedrigere Freibeträge!
Freibeträge nach der Karenzzeit
Nach dem ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Was zählt als Schonvermögen und wird NICHT angerechnet?
Bestimmte Vermögensgegenstände sind grundsätzlich geschützt und werden nicht auf die Freibeträge angerechnet. Dazu gehören:
Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Auto/Motorrad) pro erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft. Ein Wert von bis zu 15.000 € gilt in der Regel als angemessen.
Eine **angemessene selbstgenutzte Immobilie** (Haus oder Eigentumswohnung). Die Angemessenheit richtet sich nach Größe und Personenzahl.
Vermögen, das nachweislich für die **Altersvorsorge** bestimmt ist (z.B. Riester-Rente), solange die entsprechenden Beträge nicht vorzeitig verfügbar sind.
Gegenstände, die für die Berufsausübung oder Ausbildung unentbehrlich sind.
Vermögen, dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte bedeuten würde.
Einkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet, aber auch hier gibt es wichtige Freibeträge, die sicherstellen sollen, dass sich Arbeit lohnt.
Freibeträge bei Erwerbseinkommen (§ 11b SGB II)
Wenn Sie arbeiten und ein Bruttoeinkommen erzielen, wird dieses nicht vollständig angerechnet. Es gilt folgende Staffelung:
Die **ersten 100 Euro** aus Erwerbseinkommen sind immer anrechnungsfrei (Grundfreibetrag).
Vom Einkommen, das **zwischen 100,01 Euro und 520 Euro** liegt, bleiben zusätzlich **20 Prozent** anrechnungsfrei.
Vom Einkommen, das **zwischen 520,01 Euro und 1.000 Euro** liegt, bleiben zusätzlich **30 Prozent** anrechnungsfrei.
Vom Einkommen, das **zwischen 1.000,01 Euro und 1.200 Euro** (bzw. 1.500 Euro mit minderjährigem Kind) liegt, bleiben zusätzlich **10 Prozent** anrechnungsfrei.
Welches Einkommen wird noch angerechnet?
Neben dem Erwerbseinkommen werden auch andere Einnahmen berücksichtigt, z.B.:
Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Renten
Unterhaltszahlungen
Zins- und Kapitalerträge
Mieteinnahmen
**Kindergeld** (wird als Einkommen des Kindes angerechnet, nicht der Eltern)
Was wird vom Einkommen abgesetzt?
Bevor das Einkommen angerechnet wird, können bestimmte Beträge davon abgesetzt werden, z.B.:
Darauf entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht).
Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, wenn sie nicht schon durch den 100-Euro-Grundfreibetrag abgedeckt sind).
Beiträge für eine Riester-Rente.
Fehlerquelle: Oft werden diese Freibeträge oder Absetzbeträge vom Jobcenter nicht oder nicht in der richtigen Höhe berücksichtigt. Prüfen Sie Ihren Bescheid genau! Unser Widerspruchs-Generator für Einkommensanrechnung hilft Ihnen dabei.
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Checkliste – Einkommen & Vermögen beim Bürgergeld: Freibeträge & Anrechnung
Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 – Bürgergeld und Minijob
Ausgangslage: Frau Nguyen erhält Bürgergeld und nimmt einen Minijob mit 520 € brutto im Monat an. Sie hat Angst, dass ihr Bürgergeld „komplett weg“ ist.
Problem: Sie versteht die Freibeträge nicht und rechnet damit, dass jeder zusätzlich verdiente Euro voll vom Bürgergeld abgezogen wird.
Maßnahme: Ein Berater erklärt ihr: 100 € bleiben komplett frei. Von den restlichen 420 € werden 20 % (84 €) nicht angerechnet. Insgesamt darf sie also 184 € behalten, der Rest mindert das Bürgergeld.
Ergebnis: Frau Nguyen hat am Monatsende mehr Geld zur Verfügung als ohne Job. Sie merkt: Arbeiten lohnt sich trotz Anrechnung, weil ein Teil des Lohns zusätzlich bleibt.
Beispiel 2 – Erbschaft während des Bezugs
Ausgangslage: Herr Demir bezieht seit 6 Monaten Bürgergeld. Sein Onkel verstirbt, und er erbt 25.000 €. Er hat Angst, dass er jetzt sofort alles zurückzahlen muss und das Bürgergeld dauerhaft verliert.
Problem: Früher galten Erbschaften als Einkommen, heute werden sie als Vermögen behandelt. Er weiß nicht, wie das Jobcenter damit umgeht.
Maßnahme: Er meldet die Erbschaft rechtzeitig beim Jobcenter und weist darauf hin, dass er sich noch in der einjährigen Karenzzeit befindet. Sein Erbe liegt unter der Grenze von 40.000 € Schonvermögen für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Ergebnis: Das Bürgergeld läuft unverändert weiter, weil die Vermögensfreibeträge in der Karenzzeit nicht überschritten werden. Herr Demir kann das geerbte Geld als Sicherheit behalten, ohne sofort seinen Anspruch zu verlieren.
Hinweis: Vor größeren finanziellen Entscheidungen (Autokauf, Schenkungen, Erbe) lohnt sich immer eine unabhängige Sozialberatung, um keine Freibeträge zu verschenken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld?
Einkommen ist alles, was Sie während des laufenden Bürgergeld-Bezugs an Geld erhalten, wie Lohn oder Rente. Vermögen ist alles, was Sie bereits vor der Antragstellung besaßen, wie Sparguthaben. Für beide Kategorien gelten unterschiedliche Freibeträge und Anrechnungsregeln.
Wie hoch sind die Freibeträge für Vermögen beim Bürgergeld?
Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs (der **Karenzzeit**) gilt ein Freibetrag von 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit sinkt der Freibetrag auf 15.000 Euro pro Person.
Was zählt als Schonvermögen und wird nicht angerechnet?
Zum sogenannten Schonvermögen gehören: eine angemessene selbstgenutzte Immobilie, ein angemessenes Auto pro erwerbsfähiger Person (bis zu 15.000 € Wert) sowie Vermögen, das nachweislich für die Altersvorsorge bestimmt ist (z.B. eine Riester-Rente).
Welche Freibeträge gibt es bei der Anrechnung von Einkommen?
Wenn Sie erwerbstätig sind, werden die ersten **100 Euro** aus Ihrem Bruttoeinkommen nicht angerechnet. Vom restlichen Einkommen bleiben gestaffelt weitere Anteile anrechnungsfrei, um einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen.
Welche anderen Einkünfte werden angerechnet?
Neben dem Lohn aus einer Erwerbstätigkeit werden auch andere Einnahmen wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltszahlungen, Renten, Zinsen oder Mieteinnahmen angerechnet. Auch das Kindergeld wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt.