Grundsicherungsgeld: Anspruch, Voraussetzungen und Höhe

Wichtiger Hinweis zum Stichtag: Unsere Ratgeber und Rechner sind bereits auf die neuen Regeln des Grundsicherungsgeldes (Inkrafttreten am 01.07.2026) optimiert. Für Bescheide und Zeiträume vor diesem Datum gelten noch die abweichenden Regelungen des Bürgergelds.

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Das Grundsicherungsgeld ist die staatliche Leistung für erwerbsfähige Menschen in Deutschland und sichert das soziokulturelle Existenzminimum. Es hat das frühere Bürgergeld (und zuvor Hartz IV) abgelöst. Diese Seite erklärt, wer Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II hat und wie sich die Leistungen zusammensetzen.

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

Autor: Sozial-Lotse Team Letzte Aktualisierung:

Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?

Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben Personen, die die folgenden **drei Grundvoraussetzungen** erfüllen:

  1. Sie sind erwerbsfähig (d.h., Sie können grundsätzlich mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten).
  2. Sie sind hilfebedürftig (d.h., Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern).
  3. Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht.

Personen, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer **Bedarfsgemeinschaft** (BG) leben (z.B. Partner, Kinder unter 25), erhalten ebenfalls Grundsicherungsgeld (früher Sozialgeld), wenn sie hilfebedürftig sind.

Wie setzen sich die Grundsicherungsgeld-Leistungen zusammen?

Die Leistungen des Grundsicherungsgeldes bestehen aus mehreren Bausteinen, die den individuellen Bedarf decken sollen:

1. Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts

Der Regelbedarf ist ein pauschaler Geldbetrag, der die Kosten für den täglichen Bedarf wie Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (nicht Heizkosten!), persönliche Pflege, Hausrat und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben decken soll. Die Höhe hängt von der Lebenssituation ab und wird jährlich angepasst.

Regelbedarfsstufe Für wen? (Beispiele)
Stufe 1 Alleinstehende / Alleinerziehende
Stufe 2 Paare, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden (pro Partner)
Stufe 3 Volljährige in Einrichtungen / ohne eigenen Haushalt
Stufe 4, 5, 6 Kinder und Jugendliche (je nach Alter)

2. Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU)

Zusätzlich zum Regelbedarf übernimmt das Jobcenter die **angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung**. Was als "angemessen" gilt, hängt von den lokalen Richtlinien Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises ab und wird anhand von Faktoren wie Haushaltsgröße, Mietpreis und Wohnungsgröße bewertet. Hierzu gehören die Kaltmiete, die kalten Nebenkosten und die Heizkosten.

Wichtig: Streitigkeiten über die Angemessenheit der Wohnkosten sind sehr häufig. Wenn das Jobcenter Ihre Kosten nicht in voller Höhe übernimmt, sollten Sie den Bescheid genau prüfen und ggf. unseren Widerspruchs-Generator für KdU nutzen.

3. Mehrbedarfe für besondere Lebenssituationen

In bestimmten Lebenssituationen, in denen ein höherer Bedarf anerkannt wird, können Sie zusätzliche Leistungen, sogenannte Mehrbedarfe, erhalten. Diese werden als prozentualer Aufschlag auf den für Sie maßgebenden Regelbedarf gezahlt.

Anspruch auf einen Mehrbedarf besteht zum Beispiel für:

Wenn Ihr Antrag auf einen Mehrbedarf abgelehnt wurde, nutzen Sie unseren Widerspruchs-Generator für Mehrbedarfe.

4. Einmalige Bedarfe (Sonderbedarfe)

Neben den laufenden Leistungen können auf gesonderten Antrag auch einmalige Leistungen erbracht werden, z.B. für:

Einkommen und Vermögen

Grundsicherungsgeld erhält nur, wer hilfebedürftig ist. Daher werden eigenes Einkommen und Vermögen auf den Bedarf angerechnet. Es gibt jedoch wichtige **Freibeträge und Schonvermögen**, die nicht angerechnet werden dürfen. Fehler bei der Anrechnung sind ein häufiger Grund für zu niedrige Leistungen.

Bei Problemen helfen Ihnen unsere Generatoren für den Widerspruch wegen Einkommensanrechnung oder den Widerspruch wegen Vermögensanrechnung.

Wenn Ihr Antrag auf Grundsicherungsgeld grundsätzlich abgelehnt wurde oder Sie mit der Berechnung nicht einverstanden sind, können Sie mit unserem allgemeinen Widerspruchs-Generator Ihre Rechte wahrnehmen.

Weitere Hilfsangebote

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Checkliste – Grundsicherungsgeld: Anspruch, Voraussetzungen & Höhe (2026)

Fallbeispiele

Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.

Beispiel 1 – Der „Aufstocker“ mit zu wenig Gehalt

Ausgangslage: Herr Weber arbeitet 30 Stunden als Lagerhelfer und verdient 1.400 € brutto (ca. 1.050 € netto). Seine Miete beträgt 500 € warm. Er denkt, er verdiene zu viel für Grundsicherungsgeld.

Problem: Das Geld reicht kaum zum Leben. Er weiß nicht, dass er trotz Job Anspruch haben könnte, da sein Einkommen unter dem gesetzlichen Existenzminimum liegt (Regelsatz + Miete + Freibeträge).

Maßnahme: Er stellt einen Grundsicherungsgeld-Antrag als „Aufstocker“. Durch die Freibeträge auf Erwerbseinkommen darf er einen Teil seines Lohns behalten, bevor der Rest angerechnet wird.

Ergebnis: Das Jobcenter zahlt ihm monatlich noch ca. 300 € dazu und übernimmt die GEZ-Befreiung. Er hat am Ende des Monats spürbar mehr in der Tasche als ohne den Antrag.

Beispiel 2 – Ablehnung wegen Vermögen (Altersfreibetrag)

Ausgangslage: Herr Weber (48 Jahre) beantragt Grundsicherungsgeld. Er hat 11.500 € als Notgroschen auf einem Tagesgeldkonto. Das Jobcenter lehnt ab mit der Begründung, sein Vermögen sei zu hoch.

Problem: Der Sachbearbeiter hat bei der Berechnung versehentlich den Freibetrag für Personen unter 30 Jahren (5.000 €) angesetzt, anstatt die korrekte Altersgruppe von Herrn Weber zu berücksichtigen.

Maßnahme: Herr Weber legt Widerspruch ein und verweist auf die korrekten altersgestaffelten Freibeträge nach § 12 SGB II, die für seine Altersgruppe (z.B. 12.500 €) gelten.

Ergebnis: Der Bescheid wird korrigiert. Herr Weber erhält Leistungen zur Grundsicherung. Sein Erspartes bleibt als gesetzliches Schonvermögen vollständig geschützt.

Hinweis: Stellen Sie den Antrag immer am Monatsersten (auch rückwirkend für den Monat). Freibeträge bei Erwerbstätigkeit machen Grundsicherungsgeld auch für Geringverdiener relevant.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?

Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben in der Regel erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze für die Rente, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Auch Personen in ihrer Bedarfsgemeinschaft, wie Partner und Kinder, können Grundsicherungsgeld erhalten.

Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld?

Die Höhe des Grundsicherungsgeldes setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: dem pauschalen Regelbedarf für tägliche Ausgaben (wie Ernährung und Kleidung), den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten) und möglichen Mehrbedarfen für besondere Lebenssituationen (z.B. bei Schwangerschaft oder Alleinerziehung).

Was ist der Regelbedarf beim Grundsicherungsgeld?

Der Regelbedarf ist ein monatlicher Pauschalbetrag, der die Kosten für den täglichen Lebensunterhalt wie Nahrung, Kleidung, Haushaltsstrom und soziale Teilhabe decken soll. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Lebenssituation ab (z.B. als Alleinstehender, Partner oder Kind) und wird jährlich angepasst.

Werden mein Einkommen und Vermögen angerechnet?

Ja, Ihr eigenes Einkommen und Vermögen werden auf Ihren Bedarf angerechnet. Es gibt jedoch wichtige Freibeträge (z.B. für Erwerbstätige) und Schonvermögen, die nicht auf die Leistungshöhe angerechnet werden dürfen. Fehler bei der Anrechnung sind ein häufiger Grund für zu niedrige Leistungen.

Quellen & weiterführende Links

Zuletzt geprüft: 30.05.2026

Wer hat diese Inhalte erstellt?

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