Bürgergeld: Anspruch, Voraussetzungen und Höhe der Leistungen
Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen in Deutschland und sichert das soziokulturelle Existenzminimum. Es hat das frühere Arbeitslosengeld II (Hartz IV) abgelöst. Diese Seite erklärt, wer Anspruch auf Bürgergeld hat und wie sich die Leistungen zusammensetzen.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Autor:Sozial-Lotse Team•Letzte Aktualisierung:
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Anspruch auf Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben Personen, die die folgenden **drei Grundvoraussetzungen** erfüllen:
Sie sind erwerbsfähig (d.h., Sie können grundsätzlich mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten).
Sie sind hilfebedürftig (d.h., Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern).
Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht.
Personen, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer **Bedarfsgemeinschaft** (BG) leben (z.B. Partner, Kinder unter 25), erhalten ebenfalls Bürgergeld (früher Sozialgeld), wenn sie hilfebedürftig sind.
Wie setzen sich die Bürgergeld-Leistungen zusammen?
Die Leistungen des Bürgergeldes bestehen aus mehreren Bausteinen, die den individuellen Bedarf decken sollen:
1. Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der Regelbedarf ist ein pauschaler Geldbetrag, der die Kosten für den täglichen Bedarf wie Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (nicht Heizkosten!), persönliche Pflege, Hausrat und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben decken soll. Die Höhe hängt von der Lebenssituation ab und wird jährlich angepasst.
Regelbedarfsstufe
Für wen? (Beispiele)
Stufe 1
Alleinstehende / Alleinerziehende
Stufe 2
Paare, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden (pro Partner)
Stufe 3
Volljährige in Einrichtungen / ohne eigenen Haushalt
Stufe 4, 5, 6
Kinder und Jugendliche (je nach Alter)
2. Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU)
Zusätzlich zum Regelbedarf übernimmt das Jobcenter die **angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung**. Was als "angemessen" gilt, hängt von den lokalen Richtlinien Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises ab und wird anhand von Faktoren wie Haushaltsgröße, Mietpreis und Wohnungsgröße bewertet. Hierzu gehören die Kaltmiete, die kalten Nebenkosten und die Heizkosten.
Wichtig: Streitigkeiten über die Angemessenheit der Wohnkosten sind sehr häufig. Wenn das Jobcenter Ihre Kosten nicht in voller Höhe übernimmt, sollten Sie den Bescheid genau prüfen und ggf. unseren Widerspruchs-Generator für KdU nutzen.
3. Mehrbedarfe für besondere Lebenssituationen
In bestimmten Lebenssituationen, in denen ein höherer Bedarf anerkannt wird, können Sie zusätzliche Leistungen, sogenannte Mehrbedarfe, erhalten. Diese werden als prozentualer Aufschlag auf den für Sie maßgebenden Regelbedarf gezahlt.
Anspruch auf einen Mehrbedarf besteht zum Beispiel für:
Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Alleinerziehende (abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder).
Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leistungen zur Teilhabe erhalten.
Personen, die aus medizinischen Gründen eine **kostenaufwändigere Ernährung** benötigen (Nachweis durch ärztliches Attest erforderlich).
In besonderen Fällen für die dezentrale Warmwassererzeugung (z.B. über einen Boiler in der Wohnung).
Neben den laufenden Leistungen können auf gesonderten Antrag auch einmalige Leistungen erbracht werden, z.B. für:
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.
Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen oder therapeutischen Geräten.
Einkommen und Vermögen
Bürgergeld erhält nur, wer hilfebedürftig ist. Daher werden eigenes Einkommen und Vermögen auf den Bedarf angerechnet. Es gibt jedoch wichtige **Freibeträge und Schonvermögen**, die nicht angerechnet werden dürfen. Fehler bei der Anrechnung sind ein häufiger Grund für zu niedrige Leistungen.
Wenn Ihr Antrag auf Bürgergeld grundsätzlich abgelehnt wurde oder Sie mit der Berechnung nicht einverstanden sind, können Sie mit unserem allgemeinen Widerspruchs-Generator Ihre Rechte wahrnehmen.
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Checkliste – Bürgergeld: Anspruch, Voraussetzungen & Höhe (2026)
Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 – Der „Aufstocker“ mit zu wenig Gehalt
Ausgangslage: Herr Weber arbeitet 30 Stunden als Lagerhelfer und verdient 1.400 € brutto (ca. 1.050 € netto). Seine Miete beträgt 500 € warm. Er denkt, er verdiene zu viel für Bürgergeld.
Problem: Das Geld reicht kaum zum Leben. Er weiß nicht, dass er trotz Job Anspruch haben könnte, da sein Einkommen unter dem gesetzlichen Existenzminimum liegt (Regelsatz + Miete + Freibeträge).
Maßnahme: Er stellt einen Bürgergeld-Antrag als „Aufstocker“. Durch die Freibeträge auf Erwerbseinkommen darf er einen Teil seines Lohns behalten, bevor der Rest angerechnet wird.
Ergebnis: Das Jobcenter zahlt ihm monatlich noch ca. 300 € dazu und übernimmt die GEZ-Befreiung. Er hat am Ende des Monats spürbar mehr in der Tasche als ohne den Antrag.
Beispiel 2 – Ablehnung wegen Vermögen (Karenzzeit)
Ausgangslage: Frau Sahin verliert ihren Job und beantragt Bürgergeld. Sie hat 25.000 € auf einem Festgeldkonto gespart. Das Jobcenter lehnt den Antrag ab, sie müsse erst das Geld aufbrauchen.
Problem: Der Sachbearbeiter hat übersehen, dass Frau Sahin einen Erstantrag stellt und somit unter die einjährige Karenzzeit fällt. In dieser Zeit liegt der Freibetrag bei 40.000 €.
Maßnahme: Frau Sahin legt Widerspruch ein und verweist auf § 12 SGB II (Karenzzeit für Vermögen). Sie fügt den Kontoauszug bei, der zeigt, dass sie unter der 40.000 €-Grenze liegt.
Ergebnis: Der Ablehnungsbescheid wird korrigiert. Sie erhält Bürgergeld, ohne ihr Erspartes antasten zu müssen. Das Jobcenter darf das Vermögen erst nach 12 Monaten (dann gilt die 15.000 € Grenze) erneut prüfen.
Hinweis: Stellen Sie den Antrag immer am Monatsersten (auch rückwirkend für den Monat). Freibeträge bei Erwerbstätigkeit machen Bürgergeld auch für Geringverdiener relevant.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Anspruch auf Bürgergeld haben in der Regel erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze für die Rente, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Auch Personen in ihrer Bedarfsgemeinschaft, wie Partner und Kinder, können Bürgergeld erhalten.
Wie hoch ist das Bürgergeld?
Die Höhe des Bürgergeldes setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: dem pauschalen Regelbedarf für tägliche Ausgaben (wie Ernährung und Kleidung), den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten) und möglichen Mehrbedarfen für besondere Lebenssituationen (z.B. bei Schwangerschaft oder Alleinerziehung).
Was ist der Regelbedarf beim Bürgergeld?
Der Regelbedarf ist ein monatlicher Pauschalbetrag, der die Kosten für den täglichen Lebensunterhalt wie Nahrung, Kleidung, Haushaltsstrom und soziale Teilhabe decken soll. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Lebenssituation ab (z.B. als Alleinstehender, Partner oder Kind) und wird jährlich angepasst.
Werden mein Einkommen und Vermögen angerechnet?
Ja, Ihr eigenes Einkommen und Vermögen werden auf Ihren Bedarf angerechnet. Es gibt jedoch wichtige Freibeträge (z.B. für Erwerbstätige) und Schonvermögen, die nicht auf die Leistungshöhe angerechnet werden dürfen. Fehler bei der Anrechnung sind ein häufiger Grund für zu niedrige Leistungen.